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§ 142 - Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (SGB III)
Artikel 1 G. v. 24.03.1997 BGBl. I S. 594, 595; zuletzt geändert durch Artikel 60 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 860-3 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 01.01.1998; FNA: 860-3 Sozialgesetzbuch
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§ 142 Anwartschaftszeit
(1) 1Die Anwartschaftszeit hat erfüllt, wer in der Rahmenfrist (§ 143) mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. 2Zeiten, die vor dem Tag liegen, an dem der Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen des Eintritts einer Sperrzeit erloschen ist, dienen nicht zur Erfüllung der Anwartschaftszeit.
(2) 1Für Arbeitslose, die die Anwartschaftszeit nach Absatz 1 nicht erfüllen sowie darlegen und nachweisen, dass
- 1.
- sich die in der Rahmenfrist zurückgelegten Beschäftigungstage überwiegend aus versicherungspflichtigen Beschäftigungen ergeben, die auf nicht mehr als 14 Wochen im Voraus durch Arbeitsvertrag zeit- oder zweckbefristet sind, und
- 2.
- das in den letzten zwölf Monaten vor der Beschäftigungslosigkeit erzielte Arbeitsentgelt das 1,5fache der zum Zeitpunkt der Anspruchsentstehung maßgeblichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches nicht übersteigt,
Text in der Fassung des Artikels 5 8. SGB IV-Änderungsgesetz (8. SGB IV-ÄndG) G. v. 20. Dezember 2022 BGBl. I S. 2759 m.W.v. 1. Januar 2023
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Frühere Fassungen von § 142 SGB III
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 142 SGB III
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 142 SGB III verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SGB III selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 147 SGB III Grundsatz (vom 01.01.2020)
... (3) Bei Erfüllung der Anwartschaftszeit nach § 142 Absatz 2 beträgt die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld unabhängig vom Lebensalter ...
§ 150 SGB III Bemessungszeitraum und Bemessungsrahmen (vom 01.04.2012)
... 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt enthält, 2. in den Fällen des § 142 Absatz 2 der Bemessungszeitraum weniger als 90 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt enthält ...
§ 152 SGB III Fiktive Bemessung (vom 01.10.2022)
... Bemessungsentgelt ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde zu legen. In den Fällen des § 142 Absatz 2 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass ein Bemessungszeitraum von mindestens 90 Tagen nicht ...
§ 434 SGB III Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (vom 01.04.2012)
... vor dem 1. Januar 2001 liegt, als Rente wegen voller Erwerbsminderung. (5) § 142 Abs. 4 in der vor dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung ist weiterhin auf Invalidenrenten, ...
§ 447 SGB III Gesetz zur Stärkung der Chancen für Qualifizierung und für mehr Schutz in der Arbeitslosenversicherung (vom 01.01.2020)
... 31. Dezember 2019 nicht in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden haben, finden die §§ 142 , 143 und 147 in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung Anwendung. (2) ...
Zitat in folgenden Normen
Verordnung zur Erhebung der Daten nach § 51b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
V. v. 12.08.2010 BGBl. I S. 1150; zuletzt geändert durch Artikel 12 Abs. 1 G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2328
§ 1 DatErhV Datenerhebung durch die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende (vom 01.07.2023)
... und Umfang der Erwerbstätigkeit; Arbeitsuche und Arbeitslosigkeit nach den §§ 137 bis 144 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sowie Phasen der Nichtarbeitsuche; Angaben zur ...
Zitate in Änderungsvorschriften
8. SGB IV-Änderungsgesetz (8. SGB IV-ÄndG)
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
Artikel 5 8. SGB IV-ÄndG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
... zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze". 1a. In § 142 Absatz 2 Satz 1 werden in dem Satzteil nach Nummer 2 die Wörter „gilt bis zum 31. Dezember 2022, dass ...
Arbeitslosenversicherungsschutz- und Weiterbildungsstärkungsgesetz (AWStG)
G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1710
Artikel 1 AWStG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
... aufgehoben. 12a. § 135 Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben. 13. In § 142 Absatz 2 Satz 1 wird in dem Satzteil nach Nummer 2 die Angabe „31. Dezember 2016" durch ...
Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Vorschriften
G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2557
Artikel 2 SGBXIIuaÄndG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
... Verhältnisse auf dem gesamten Arbeitsmarkt vorliegen." 1c. In § 142 Absatz 2 Satz 1 wird in dem Satzteil nach Nummer 2 die Angabe „2015" durch die Angabe ...
Gesetz zur Durchführung des Haager Übereinkommens vom 30. Juni 2005 über Gerichtsstandsvereinbarungen sowie zur Änderung des Rechtspflegergesetzes, des Gerichts- und Notarkostengesetzes, des Altersteilzeitgesetzes und des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
G. v. 10.12.2014 BGBl. I S. 2082, 2015 I S. 1034
Artikel 7 HaagÜbkGeStuaÄndG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
... die Angabe „2015" durch die Angabe „2018" ersetzt. 4. In § 142 Absatz 2 Satz 1 wird in dem Satzteil nach Nummer 2 die Angabe „2014" durch die Angabe ...
Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende
G. v. 20.07.2006 BGBl. I S. 1706
Artikel 2 ArbGrdFortG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
... Gründungszuschuss wird nicht geleistet, solange Ruhenstatbestände nach den §§ 142 bis 144 vorliegen oder vorgelegen hätten. (4) Die Förderung ist ...
Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt
G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854
Artikel 2 EinglVerbG Weitere Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zum 1. April 2012
... § 141 Persönliche Arbeitslosmeldung § 142 Anwartschaftszeit § 143 Rahmenfrist § 144 ... den Tag zurück, an dem die Agentur für Arbeit nicht dienstbereit war. § 142 Anwartschaftszeit (1) Die Anwartschaftszeit hat erfüllt, wer in der Rahmenfrist ... (3) Bei Erfüllung der Anwartschaftszeit nach § 142 Absatz 2 beträgt die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld unabhängig vom ... Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt enthält, 2. in den Fällen des § 142 Absatz 2 der Bemessungszeitraum weniger als 90 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt enthält ... als Bemessungsentgelt ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde zu legen. In den Fällen des § 142 Absatz 2 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass ein Bemessungszeitraum von mindestens 90 Tagen ... Angabe „§ 145" ersetzt. b) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 142 Abs. 1 Nr. 3" durch die Angabe „§ 156 Absatz 1 Nummer 3" ersetzt. ...
Gesetz zur Verlängerung befristeter Regelungen im Arbeitsförderungsrecht und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen
G. v. 10.07.2018 BGBl. I S. 1117
Artikel 1 SozRÄndG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
... 1 wird die Angabe „2018" durch die Angabe „2021" ersetzt. 4. In § 142 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „2018" durch die Angabe „2021" ...
Psych-Entgeltgesetz (PsychEntgG)
G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1613; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 19.12.2016 BGBl. I S. 2986
Artikel 4a PsychEntgG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
... 142 Absatz 2 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des ...
Qualifizierungschancengesetz
G. v. 18.12.2018 BGBl. I S. 2651
Artikel 1 QuaChaG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
... berücksichtigen." 12. § 131a Absatz 1 wird aufgehoben. 13. In § 142 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „31. Juli 2021" durch die Angabe „31. Dezember 2022" ...
Artikel 2 QuaChaG Weitere Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
... „zwei Jahre" durch die Wörter „30 Monate" ersetzt. 1a. § 142 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird das Wort „zehn" durch die ... 31. Dezember 2019 nicht in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden haben, finden die §§ 142 , 143 und 147 in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung Anwendung. (2) ...
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