(1)
1Klageänderungen und Beiladungen sind im Revisionsverfahren unzulässig.
2Das gilt nicht für Beiladungen nach
§ 65 Abs. 2.
(2)
1Ein im Revisionsverfahren nach
§ 65 Abs. 2 Beigeladener kann Verfahrensmängel nur innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Beiladungsbeschlusses rügen.
2Die Frist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden.
neugefasst durch B. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1750, 3245; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 05.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 400
G. v. 18.01.2021 BGBl. I S. 2