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Artikel 142 - Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
Artikel 142 Änderung des Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetzes
Das Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Januar 2006 (BGBl. I S. 49), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2237) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 9 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „erheben, verarbeiten und nutzen" durch das Wort „verarbeiten" ersetzt.
- b)
- In Absatz 6 werden die Wörter „Erhebung, Verarbeitung und Nutzung" durch das Wort „Verarbeitung" ersetzt.
- 2.
- In § 10 Absatz 2 werden die Wörter „erheben und" gestrichen.
- 3.
- In § 11 Absatz 3 wird das Wort „nutzen" durch das Wort „verwenden" ersetzt.
- 4.
- § 12 wird wie folgt gefasst:
„§ 12 Bußgeldvorschriften(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 9 Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 oder einer Genehmigung nach § 6 Absatz 1 die Mautgebühr nicht oder nicht rechtzeitig entrichtet.(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden."
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/142_Zweites_DSAnpUG-EU.htm