§ 143 Heil- und Krankenbehandlung
(1)
1Geschädigte, deren Anspruch auf Heilbehandlung nach dem
Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das das
Bundesversorgungsgesetz ganz oder teilweise für entsprechend anwendbar erklärt, bestandskräftig festgestellt worden ist, erhalten ab 1. Januar 2024 Leistungen der Krankenbehandlung nach Kapitel 5.
2Die
§§ 45,
54 bis 59 und
61 gelten entsprechend.
(2)
1Abweichend von Absatz 1 erhalten Geschädigte, deren Ansprüche auf einzelne Leistungen der Heilbehandlung nach dem
Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das das
Bundesversorgungsgesetz ganz oder teilweise für entsprechend anwendbar erklärt, bis zum 31. Dezember 2023 bestandskräftig festgestellt worden sind, diese Leistungen in dem bewilligten Umfang.
2Dies gilt auch für Ansprüche auf einzelne Leistungen der Heilbehandlung, die bis zum 31. Dezember 2023 beantragt, aber noch nicht bestandskräftig beschieden worden sind.
3§ 18a des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung findet auf Leistungen nach den Sätzen 1 und 2 weiter Anwendung.
(3)
1Personen, deren Ansprüche auf einzelne Leistungen der Krankenbehandlung nach dem
Bundesversorgungsgesetz oder eines Gesetzes, das das
Bundesversorgungsgesetz ganz oder teilweise für entsprechend anwendbar erklärt, bis zum 31. Dezember 2023 bestandskräftig festgestellt worden sind, erhalten für sich oder die jeweils berechtigten Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger diese Leistungen in dem bewilligten Umfang.
2Dies gilt auch für Ansprüche auf einzelne Leistungen der Krankenbehandlung, die bis zum 31. Dezember 2023 beantragt, aber noch nicht bestandskräftig beschieden worden sind.
3§ 18a des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung findet auf Leistungen nach den Sätzen 1 und 2 weiter Anwendung.
(4) Zuständig für die Erbringung der Leistungen nach den Absätzen 2 und 3 bleiben die bis zum Außerkraftteten des
Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Verwaltungsbehörden oder Krankenkassen.
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interne Verweise§ 60 SGB XIV Erstattung an Krankenkassen (vom 01.01.2024) ... halbjährlich die Aufwendungen erstattet, die ihnen nach § 57 Absatz 2, 3 und 4, den §§ 143 und 151 entstehen. (2) Für Aufwendungen der Jahre 2024 bis 2029 werden ... nach ihrem jeweiligen Anteil an den Anspruchsberechtigten nach § 57 Absatz 3 und 4 und den §§ 143 und 151, die weder Mitglied einer Krankenkasse noch nach § 10 des Fünften Buches ... nach Aufforderung die Anzahl der Anspruchsberechtigten nach § 57 Absatz 3 und 4 und den §§ 143 und 151. Maßgebend für die Anzahl der Anspruchsberechtigten sind jeweils die ...
§ 60a SGB XIV Datenerhebung (vom 01.01.2024) ... Anspruch auf Leistungen der Krankenbehandlung der Sozialen Entschädigung gemäß § 143 Absatz 1 haben und eine monatliche Zahlung nach § 83 oder § 144 beziehen, ist Absatz 1 mit der ...
§ 151 SGB XIV Absicherung gegen Krankheit (vom 01.01.2024) ... Fünften Buches. § 44 Absatz 2 gilt entsprechend. Ansprüche nach § 143 bleiben von Satz 1 unberührt. Die Leistungen nach Satz 1 erbringt für die ...
§ 152 SGB XIV Wahlrecht (vom 01.01.2024) ... Satz 2 gilt entsprechend. Satz 1 gilt nicht für Berechtigte, denen Leistungen nach § 143 Absatz 2 oder Absatz 3 zustehen oder die einen Anspruch als Vollwaise nach § 46 des Bundesversorgungsgesetzes ...
Zitat in folgenden NormenAnti-D-Hilfegesetz (AntiDHG)
G. v. 02.08.2000 BGBl. I S. 1270; zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
§ 13 AntiDHG Besitzstände (vom 01.01.2024) ... bestandskräftig festgestellt worden ist, erhalten ab dem 1. Januar 2024 Leistungen nach § 143 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch . (3) Soweit Ansprüche auf Hilfen nach diesem Gesetz bestehen, ist Anlage ...
Lastenausgleichsgesetz (LAG)
neugefasst durch B. v. 02.06.1993 BGBl. I S. 845, 1995 I 248; zuletzt geändert durch Artikel 24 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
§ 276 LAG Krankenversorgung, Pflegeversicherung (vom 01.01.2024) ... gesetzlichen Vorschriften gewährt wird oder wenn nach dem Fünften Kapitel oder nach § 143 oder nach § 151 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch ein Anspruch auf entsprechende ...
SGBXIV-Berufsschadensausgleichsverordnung (SGBXIVBSchAV)
V. v. 06.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 301
§ 7 SGBXIVBSchAV Zusammensetzung ... 5. bei Versorgungskrankengeld nach § 16 des Bundesversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 143 Absatz 2 und 3 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch , bei Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach § 47 des Vierzehnten Buches ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Artikel 10 SGBXIIuXIVÄndG Änderung des Sozialgesetzbuches Vierzehntes Buch ... eingefügt: „§ 122a Zahlung". c) Nach der Angabe zu § 143 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 143a Wahrnehmung von Pflichten bei ... halbjährlich die Aufwendungen erstattet, die ihnen nach § 57 Absatz 2, 3 und 4, den §§ 143 und 151 entstehen. (2) Für Aufwendungen der Jahre 2024 bis 2029 werden die ... nach ihrem jeweiligen Anteil an den Anspruchsberechtigten nach § 57 Absatz 3 und 4 und den §§ 143 und 151, die weder Mitglied einer Krankenkasse noch nach § 10 des Fünften Buches ... nach Aufforderung die Anzahl der Anspruchsberechtigten nach § 57 Absatz 3 und 4 und den §§ 143 und 151. Maßgebend für die Anzahl der Anspruchsberechtigten sind jeweils die ... Anspruch auf Leistungen der Krankenbehandlung der Sozialen Entschädigung gemäß § 143 Absatz 1 haben und eine monatliche Zahlung nach § 83 oder § 144 beziehen, ist Absatz 1 mit der ... Verfügung stellen." 22. § 142 Absatz 3 wird aufgehoben. 23. § 143 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ... 1 und 2 weiter Anwendung." d) Absatz 5 wird aufgehoben. 23a. Nach § 143 wird folgender § 143a eingefügt: „§ 143a Wahrnehmung von ... ergebenden Pflichten wahr. Gleiches gilt für Hilfsmittel, die nach § 142 Absatz 2 oder § 143 Absatz 2 und 3 erbracht werden. Die zuständige Verwaltungsbehörde kann im Einzelfall die ... Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Satz 1 findet auf Leistungen nach § 143 Absatz 2 und Absatz 3 keine Anwendung." b) In Absatz 4 wird die Angabe „1 bis 22" durch die ... Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Satz 1 gilt nicht für Berechtigte, denen Leistungen nach § 143 Absatz 2 oder Absatz 3 zustehen oder die einen Anspruch als Vollwaise nach § 46 des Bundesversorgungsgesetzes ...
Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
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