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§ 143 - Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII)
Artikel 1 G. v. 27.12.2003 BGBl. I S. 3022, 3023; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 152
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 860-12 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 01.01.2005; FNA: 860-12 Sozialgesetzbuch
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§ 143 Übergangsregelung zum Freibetrag für Grundrentenzeiten und vergleichbare Zeiten
Der Träger der Sozialhilfe hat über Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt und der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ohne Berücksichtigung eines eventuellen Freibetrages nach § 82a zu entscheiden, so lange ihm nicht durch eine Mitteilung des Rentenversicherungsträgers oder berufsständischer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtungen nachgewiesen ist, dass die Voraussetzungen für die Einräumung des Freibetrages vorliegen.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe und zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie weiterer Gesetze G. v. 9. Dezember 2020 BGBl. I S. 2855 m.W.v. 1. Januar 2021
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Frühere Fassungen von § 143 SGB XII
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2021 | Artikel 2 Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe und zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie weiterer Gesetze vom 09.12.2020 BGBl. I S. 2855 |
aktuell vorher | 01.01.2020 | Artikel 13 Bundesteilhabegesetz (BTHG) vom 23.12.2016 BGBl. I S. 3234 |
aktuell vorher | 01.01.2018 | Artikel 12 Bundesteilhabegesetz (BTHG) vom 23.12.2016 BGBl. I S. 3234 |
aktuell | vor 01.01.2018 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 143 SGB XII
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 143 SGB XII verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SGB XII selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Bundesteilhabegesetz (BTHG)
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3234; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387
Artikel 12 BTHG Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zum Jahr 2018
... 141 Gesamtplanverfahren § 142 Instrumente der Bedarfsermittlung § 143 Gesamtplankonferenz § 143a Feststellung der Leistungen § 144 ... nach § 60 des Neunten Buches,". 7. Die folgenden §§ 139 bis 145 werden angefügt: „§ 139 Übergangsregelung zur Erbringung ... das Nähere über das Instrument zur Bedarfsermittlung zu bestimmen. § 143 Gesamtplankonferenz (1) Mit Zustimmung der Leistungsberechtigten kann der Träger ...
Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe und zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie weiterer Gesetze
G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2855
Artikel 2 RBEGAnpG 2021 Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
... wird nach der Angabe zu § 142 folgende Angabe eingefügt: „ § 143 Übergangsregelung zum Freibetrag für Grundrentenzeiten und vergleichbare ... in der Verantwortung des Leistungsanbieters an." 4. Nach § 142 wird folgender § 143 eingefügt: „§ 143 Übergangsregelung zum Freibetrag für ... 4. Nach § 142 wird folgender § 143 eingefügt: „ § 143 Übergangsregelung zum Freibetrag für Grundrentenzeiten und vergleichbare Zeiten ...
Gesetz zur Regelung einer Einmalzahlung der Grundsicherungssysteme an erwachsene Leistungsberechtigte und zur Verlängerung des erleichterten Zugangs zu sozialer Sicherung und zur Änderung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes aus Anlass der COVID-19-Pandemie (Sozialschutz-Paket III)
G. v. 10.03.2021 BGBl. I S. 335
Artikel 2 SozSchPG III Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
... Mittagsverpflegung aus Anlass der COVID-19-Pandemie". c) Nach der Angabe zu § 143 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 144 Einmalzahlung aus Anlass der ... des 31. Dezember 2021," ersetzt. d) Absatz 3 wird aufgehoben. 4. Nach § 143 wird folgender § 144 eingefügt: „§ 144 Einmalzahlung aus Anlass ...
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