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§ 143 - Wehrdisziplinarordnung (WDO)

§ 143 Kosten bei Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen


§ 143 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Die Kosten eines erfolgreichen Rechtsmittels der Soldatin oder des Soldaten oder der Wehrdisziplinaranwaltschaft, soweit diese es zu Gunsten der Soldatin oder des Soldaten eingelegt hat, sind dem Bund aufzuerlegen. 2Die Kosten eines zu Ungunsten der Soldatin oder des Soldaten eingelegten und erfolgreichen Rechtsmittels der Wehrdisziplinaranwaltschaft trägt die Soldatin oder der Soldat. 3Sie sind jedoch dem Bund teilweise oder ganz aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Soldatin oder den Soldaten damit zu belasten.

(2) 1Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos gebliebenen Rechtsmittels trägt die Soldatin oder der Soldat, wenn sie oder er es eingelegt hat. 2Die Kosten sind dem Bund aufzuerlegen, wenn die Wehrdisziplinaranwaltschaft das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Wehrdienstgericht die Kosten teilweise oder ganz dem Bund aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Soldatin oder den Soldaten damit zu belasten.

(4) 1Hat das Wehrdienstgericht das gerichtliche Disziplinarverfahren eingestellt, weil gegen die Soldatin oder den Soldaten, die oder der nach Einlegung der Berufung in den Ruhestand getreten ist, ein verwirktes Beförderungsverbot nicht verhängt werden darf, so hat die Soldatin oder der Soldat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 2Soweit es unbillig wäre, die Soldatin oder den Soldaten mit den Kosten des Verfahrens zu belasten, sind sie dem Bund ganz oder teilweise aufzuerlegen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten des Verfahrens, die durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung in den Fällen des § 95 Absatz 4, § 98 Absatz 2, § 101 Absatz 3 Satz 2, § 125, § 131 Absatz 4 und § 132 oder durch einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens entstanden sind.

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Zitierungen von § 143 WDO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 143 WDO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WDO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 144 WDO Notwendige Auslagen
... dem Bund aufzuerlegen. (5) Hat ein Rechtsmittel teilweise Erfolg, gilt § 143 Absatz 3 entsprechend. Bei einem in vollem Umfang erfolglosen Rechtsmittel der Soldatin oder des ...