Tools:
Update via:
Artikel 143h - Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
G. v. 23.05.1949 BGBl. S. 1; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 22.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 94
Geltung ab 24.05.1949; FNA: 100-1 Grundgesetz
|
Geltung ab 24.05.1949; FNA: 100-1 Grundgesetz
|
Artikel 143h
(1) 1Der Bund kann ein Sondervermögen mit eigener Kreditermächtigung für zusätzliche Investitionen in die Infrastruktur und für zusätzliche Investitionen zur Erreichung der Klimaneutralität bis zum Jahr 2045 mit einem Volumen von bis zu 500 Milliarden Euro errichten. 2Zusätzlichkeit liegt vor, wenn im jeweiligen Haushaltsjahr eine angemessene Investitionsquote im Bundeshaushalt erreicht wird. 3Auf die Kreditermächtigung sind Artikel 109 Absatz 3 und Artikel 115 Absatz 2 nicht anzuwenden. 4Investitionen aus dem Sondervermögen können innerhalb einer Laufzeit von zwölf Jahren bewilligt werden. 5Zuführungen aus dem Sondervermögen in den Klima- und Transformationsfonds werden in Höhe von 100 Milliarden Euro vorgenommen. 6Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
(2) 1Aus dem Sondervermögen nach Absatz 1 Satz 1 stehen den Ländern 100 Milliarden Euro auch für Investitionen der Länder in deren Infrastruktur zur Verfügung. 2Die Länder haben dem Bund über die Mittelverwendung Bericht zu erstatten. 3Der Bund ist zur Prüfung der zweckentsprechenden Mittelverwendung berechtigt. 4Das Nähere regelt ein Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 109, 115 und 143h) G. v. 22. März 2025 BGBl. 2025 I Nr. 94 m.W.v. 25. März 2025
Frühere Fassungen von Artikel 143h GG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 25.03.2025 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 109, 115 und 143h) vom 22.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 94 |
aktuell vorher | 01.01.2021 | Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 104a und 143h) vom 29.09.2020 BGBl. I S. 2048 |
aktuell vorher | 08.10.2020 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 104a und 143h) vom 29.09.2020 BGBl. I S. 2048 |
aktuell | vor 08.10.2020 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Artikel 143h GG
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 143h GG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Gesetz zum Ausgleich von Gewerbesteuermindereinnahmen der Gemeinden infolge der COVID-19-Pandemie durch Bund und Länder
Artikel 1 G. v. 06.10.2020 BGBl. I S. 2072
§ 1 GewStMEAG Pauschaler Ausgleich von Gewerbesteuermindereinnahmen der Gemeinden
... Land für im Jahr 2020 erwartete Gewerbesteuermindereinnahmen einen pauschalen Ausgleich nach Artikel 143h des Grundgesetzes . Hierzu erhalten die Länder aus dem Bundeshaushalt einen Betrag in Höhe von ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 104a und 143h)
G. v. 29.09.2020 BGBl. I S. 2048
Artikel 1 GGÄndG Änderung des Grundgesetzes
... Viertel der Ausgaben oder mehr trägt." 2. Nach Artikel 143g wird folgender Artikel 143h eingefügt: „Artikel 143h Als Folgewirkung der COVID-19-Pandemie ... 2. Nach Artikel 143g wird folgender Artikel 143h eingefügt: „ Artikel 143h Als Folgewirkung der COVID-19-Pandemie im Jahr 2020 gewährt der Bund im Jahr 2020 ...
Artikel 2 GGÄndG Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 143h des Grundgesetzes tritt am 31. Dezember 2020 außer ...
Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 109, 115 und 143h)
G. v. 22.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 94
Artikel 1 GGÄndG Änderung des Grundgesetzes
... durch die Angabe „Satz 7" ersetzt. 3. Nach Artikel 143g wird folgender Artikel 143h eingefügt: „Artikel 143h (1) Der Bund kann ein ... 3. Nach Artikel 143g wird folgender Artikel 143h eingefügt: „ Artikel 143h (1) Der Bund kann ein Sondervermögen mit eigener Kreditermächtigung für ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/143h_GG.htm