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§ 144 - Filmförderungsgesetz (FFG)

§ 144 Auskünfte



(1) 1Wer nach diesem Gesetz eine Filmabgabe zu leisten hat, muss der Filmförderungsanstalt die für die Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte erteilen und entsprechende Unterlagen vorlegen. 2Dies gilt auch für Personen,

1.
die eine Filmabgabe nur deshalb nicht zu leisten haben, weil die in § 128 Absatz 1, § 129 Absatz 1 Satz 2, § 130 Absatz 1 Satz 1, § 133 Absatz 1, § 134 Absatz 1 oder § 135 Absatz 1 und 2 genannten Umsatzgrenzen nicht erreicht werden oder weil der Kinofilmanteil unter den in § 129 Absatz 1 Satz 2, § 133 Absatz 1, § 134 Absatz 3 Satz 2 oder § 135 Absatz 3 Satz 2 genannten Schwellen liegt, oder

2.
bei denen das Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen für eine Abgabepflicht nur bei Erteilung entsprechender Auskünfte geprüft werden kann.

(2) Die Auskunftspflicht nach Absatz 1 erstreckt sich auf

1.
die Firmierung und Konzernzugehörigkeit sowie den Geschäfts- oder Wohnsitz des Abgabepflichtigen,

2.
die Errichtung, die Verlegung und die Aufgabe des Geschäfts- oder Wohnsitzes,

3.
den Namen und den Geschäfts- oder Wohnsitz der für die Abgabeerhebung zu kontaktierenden Personen sowie den Namen und den Geschäfts- oder Wohnsitz der in § 146 Absatz 3 bezeichneten Personen,

4.
das Geburtsdatum, wenn es sich bei dem Abgabepflichtigen um eine natürliche Person handelt,

5.
den Umsatz der abgabepflichtigen Tätigkeiten, wobei die Umsätze hieraus gesondert von anderen Umsätzen und nach Auswertungsarten getrennt und für entgeltlich vorgeführte Filme je Leinwand auszuweisen sind,

6.
den Namen des betriebenen Kinos, die Bezeichnung der einzelnen Leinwände und die Zahl der Sitzplätze,

7.
die Zahl der Besucherinnen und Besucher jedes einzelnen im Inland entgeltlich vorgeführten Films je Leinwand, die den marktüblichen Eintrittspreis gezahlt haben einschließlich der für die Bestimmung des marktüblichen Eintrittspreises notwendigen Angaben zum technischen Format der Vorführung oder zu Sonderveranstaltungen oder Rabattierungen,

8.
die Zahl der Besucherinnen und Besucher jedes einzelnen im Inland entgeltlich vorgeführten Films je Leinwand, die keinen Eintrittspreis gezahlt haben,

9.
die Anzahl der Kinovorführungen sowie den minimalen und den maximalen Eintrittspreis,

10.
Daten zur Inhaberschaft der Lizenzrechte für Auswertungen über Bildträger oder Videoabrufdienste,

11.
die Gesamtsendezeit und den für die Höhe der Abgabe maßgeblichen Kinofilmanteil und

12.
die für die Höhe der Abgabe nach § 132 maßgeblichen Kosten für die Ausstrahlung von Kinofilmen und den Verteilungsschlüssel nach § 132 Absatz 2.

(3) 1Wer nach diesem Gesetz Förderhilfen beantragt oder erhalten hat, muss der Filmförderungsanstalt die für die Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte erteilen und entsprechende Unterlagen vorlegen. 2Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die Kosten und Erlöse der nach diesem Gesetz geförderten Filme sowie die Vorkehrungen zur Sicherstellung angemessener Beschäftigungsbedingungen gemäß § 81.

(4) 1Wer eine Bescheinigung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle beantragt, muss dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle die zur Prüfung der Voraussetzungen der §§ 41 bis 44 erforderlichen Auskünfte erteilen und entsprechende Unterlagen sowie den Nachweis nach § 50 Absatz 1 Satz 3 vorlegen. 2Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist berechtigt, der Filmförderungsanstalt und der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde die entsprechenden Daten zu übermitteln.



 

Zitierungen von § 144 FFG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 144 FFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 48 FFG Ausschluss von der Förderung
... gemacht haben, und 3. Personen, die bei der Erteilung von Auskünften nach § 144 vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Angaben über für die Höhe der ...
§ 145 FFG Zeitpunkt und Form der Meldepflicht
... Die Auskünfte der Kinos und der Videowirtschaft nach § 144 Absatz 2 Nummer 5 bis 10 sind monatlich, jeweils bis zum Ablauf des Zehnten des darauffolgenden Monats, nach Auswertungsart ... zu erteilen. Die Auskünfte der Fernsehveranstalter und Programmvermarkter nach § 144 Absatz 2 Nummer 5, 11 und 12 sind jährlich bis zum Ablauf des 31. Juli des Folgejahres zu erteilen. Die ... 31. Juli des Folgejahres zu erteilen. Die Auskünfte über die Erlöse nach § 144 Absatz 3 Satz 2 sind halbjährlich, jeweils für die erste Hälfte des Kalenderjahres bis zum Ablauf ...
§ 146 FFG Kontrolle der gemeldeten Daten
... Die Filmförderungsanstalt ist berechtigt, die nach § 144 erteilten Auskünfte zu überprüfen. Sie darf Dritte, bei denen es sich ... der Filmförderungsanstalt Unterlagen zum Nachweis der Richtigkeit der Auskünfte nach § 144 zur Verfügung zu stellen. (2) Zur Überprüfung der nach § 144 ... nach § 144 zur Verfügung zu stellen. (2) Zur Überprüfung der nach § 144 erteilten Auskünfte sind die nach Absatz 1 Satz 2 Beauftragten befugt, während der ...
§ 147 FFG Schätzung
... Weigert sich eine zur Auskunft verpflichtete Person, eine Auskunft nach § 144 bis zu dem in § 145 Absatz 1 bestimmten Zeitpunkt zu erteilen oder entsprechende Unterlagen ...
§ 148 FFG Übermittlung und Veröffentlichung von Daten
... sind, zu übermitteln. Daten im Sinne des Satzes 1 sind 1. die in § 144 aufgeführten Informationen sowie 2. die nachfolgenden Informationen:  ... veröffentlichen. (3) Die Filmförderungsanstalt ist berechtigt, die nach § 144 Absatz 3 Satz 2 erhobenen Daten an die zentrale Dienstleistungsorganisation der deutschen Filmwirtschaft für ...
§ 149 FFG Geschäfts- und Förderbericht, Evaluierungsberichte
... Die Filmförderungsanstalt erstellt anhand der Auskünfte nach § 144 jährlich einen Förderbericht, leitet diesen der für Kultur und Medien ...