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§ 144 - Filmförderungsgesetz (FFG)

G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3413 (Nr. 67); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 08.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 351
Geltung ab 01.01.2017; FNA: 707-27 Wirtschaftsförderung
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§ 144 Schlussprüfung, Rückzahlung



(1) Die Filmförderungsanstalt prüft, ob die gemäß den §§ 134 und 138 gewährten Förderhilfen zweckentsprechend verwendet worden sind.

(2) Die Förderhilfen sind zurückzuzahlen, wenn

1.
die antragstellende Person den Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Förderhilfe nicht erbracht hat,

2.
die Zuerkennung oder Auszahlung der Förderhilfe aufgrund unrichtiger Angaben über wesentliche Voraussetzungen erfolgt ist oder

3.
Auszahlungshindernisse nach § 142 Absatz 3 nachträglich eingetreten oder bekannt geworden sind.



 

Zitierungen von § 144 FFG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 144 FFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 17 FFG Förderentscheidungen (vom 01.01.2022)
... f) der Kinoprojektförderung nach den §§ 134 bis 137 und den §§ 140 bis 144 , 3. im Rahmen der Referenzfilmförderung nach den §§ 73 bis 90,  ... 127 bis 133, 6. im Rahmen der Kinoreferenzförderung nach den §§ 138 bis 144 , 7. im Rahmen der Förderung der Digitalisierung des deutschen Filmerbes ...
§ 18 FFG Widersprüche gegen Entscheidungen des Vorstands
... den §§ 73 bis 99, nach den §§ 127 bis 133 und nach den §§ 138 bis 144 , die auf einer Einstufung als Kinderfilm beruhen, entscheidet die Kommission für Produktions- ...
§ 29 FFG Kommission für Kinoförderung (vom 01.01.2022)
... im Rahmen der Kinoprojektförderung nach den §§ 134 bis 137 und 140 bis 144 , soweit dies nicht nach § 17 in die Zuständigkeit des Vorstands fällt.  ...