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§ 144 - Filmförderungsgesetz (FFG)
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3413 (Nr. 67); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 08.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 351
Geltung ab 01.01.2017; FNA: 707-27 Wirtschaftsförderung
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Geltung ab 01.01.2017; FNA: 707-27 Wirtschaftsförderung
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§ 144 Schlussprüfung, Rückzahlung
§ 144 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Die Filmförderungsanstalt prüft, ob die gemäß den §§ 134 und 138 gewährten Förderhilfen zweckentsprechend verwendet worden sind.
(2) Die Förderhilfen sind zurückzuzahlen, wenn
- 1.
- die antragstellende Person den Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Förderhilfe nicht erbracht hat,
- 2.
- die Zuerkennung oder Auszahlung der Förderhilfe aufgrund unrichtiger Angaben über wesentliche Voraussetzungen erfolgt ist oder
- 3.
- Auszahlungshindernisse nach § 142 Absatz 3 nachträglich eingetreten oder bekannt geworden sind.
Zitierungen von § 144 FFG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 144 FFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FFG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 17 FFG Förderentscheidungen (vom 01.01.2022)
... f) der Kinoprojektförderung nach den §§ 134 bis 137 und den §§ 140 bis 144 , 3. im Rahmen der Referenzfilmförderung nach den §§ 73 bis 90, ... 127 bis 133, 6. im Rahmen der Kinoreferenzförderung nach den §§ 138 bis 144 , 7. im Rahmen der Förderung der Digitalisierung des deutschen Filmerbes ...
§ 18 FFG Widersprüche gegen Entscheidungen des Vorstands
... den §§ 73 bis 99, nach den §§ 127 bis 133 und nach den §§ 138 bis 144 , die auf einer Einstufung als Kinderfilm beruhen, entscheidet die Kommission für Produktions- ...
§ 29 FFG Kommission für Kinoförderung (vom 01.01.2022)
... im Rahmen der Kinoprojektförderung nach den §§ 134 bis 137 und 140 bis 144 , soweit dies nicht nach § 17 in die Zuständigkeit des Vorstands fällt. ...
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