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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.04.2025
§ 144 - Wehrdisziplinarordnung (WDO)
Artikel 1 G. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 424
Geltung ab 01.04.2025; FNA: 52-6 Wehrbeschwerderecht - Wehrdisziplinarrecht
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Geltung ab 01.04.2025; FNA: 52-6 Wehrbeschwerderecht - Wehrdisziplinarrecht
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§ 144 Notwendige Auslagen
§ 144 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die notwendigen Auslagen der Soldatin oder des Soldaten sind dem Bund aufzuerlegen, wenn die Soldatin oder der Soldat freigesprochen oder das gerichtliche Disziplinarverfahren aus anderen als den in § 142 Absatz 2 genannten Gründen eingestellt wird.
(2) 1Die notwendigen Auslagen der verurteilten Soldatin oder des verurteilten Soldaten sind teilweise oder ganz dem Bund aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Soldatin oder den Soldaten damit zu belasten. 2Satz 1 gilt auch, wenn die zur Anschuldigung gestellten Pflichtverletzungen nur zum Teil die Grundlage der Verurteilung bilden oder durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände der Soldatin oder dem Soldaten besondere Auslagen erwachsen und diese Untersuchungen zu Gunsten der Soldatin oder des Soldaten ausgegangen sind.
(3) 1Wird ein Rechtsmittel von der Wehrdisziplinaranwaltschaft zu Ungunsten der Soldatin oder des Soldaten eingelegt und wird es zurückgenommen oder bleibt es erfolglos, so sind die notwendigen Auslagen, die der Soldatin oder dem Soldaten im Rechtsmittelverfahren erwachsen sind, dem Bund aufzuerlegen. 2Dasselbe gilt, wenn ein von der Wehrdisziplinaranwaltschaft zu Gunsten der Soldatin oder des Soldaten eingelegtes Rechtsmittel Erfolg hat. 3Hat ein zu Ungunsten der Soldatin oder des Soldaten eingelegtes Rechtsmittel der Wehrdisziplinaranwaltschaft Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen, die der Soldatin oder dem Soldaten im Rechtsmittelverfahren erwachsen sind, teilweise oder ganz dem Bund aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Soldatin oder den Soldaten damit zu belasten.
(4) Hat die Soldatin oder der Soldat das Rechtsmittel beschränkt und hat es Erfolg, sind die notwendigen Auslagen der Soldatin oder des Soldaten dem Bund aufzuerlegen.
(5) 1Hat ein Rechtsmittel teilweise Erfolg, gilt § 143 Absatz 3 entsprechend. 2Bei einem in vollem Umfang erfolglosen Rechtsmittel der Soldatin oder des Soldaten ist es unzulässig, die notwendigen Auslagen, die dieser oder diesem im Rechtsmittelverfahren erwachsen sind, ganz oder teilweise dem Bund aufzuerlegen.
(6) Notwendige Auslagen, die der Soldatin oder dem Soldaten durch schuldhafte Säumnis erwachsen sind, werden dem Bund nicht auferlegt.
(7) 1Die notwendigen Auslagen der Soldatin oder des Soldaten werden dem Bund nicht auferlegt, wenn die Soldatin oder der Soldat die Einleitung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens dadurch veranlasst hat, dass sie oder er vorgetäuscht hat, das ihr oder ihm zur Last gelegte Dienstvergehen begangen zu haben. 2Es kann davon abgesehen werden, die notwendigen Auslagen der Soldatin oder des Soldaten dem Bund aufzuerlegen, wenn
- 1.
- die Soldatin oder der Soldat das gerichtliche Disziplinarverfahren dadurch veranlasst hat, dass sie oder er sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch zu späteren Erklärungen belastet hat oder wesentliche entlastende Umstände verschwiegen hat, obwohl sie oder er sich zu dem gegen sie oder ihn erhobenen Vorwurf geäußert hat,
- 2.
- gegen die Soldatin oder den Soldaten wegen eines Dienstvergehens eine Disziplinarmaßnahme im gerichtlichen Disziplinarverfahren nur deshalb nicht verhängt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht,
- 3.
- das Wehrdienstgericht das Verfahren nach § 110 Absatz 3 Satz 2 einstellt oder
- 4.
- die Einleitungsbehörde das gerichtliche Disziplinarverfahren einstellt und eine einfache Disziplinarmaßnahme verhängt oder ein Dienstvergehen feststellt.
(8) Zu den notwendigen Auslagen gehören auch
- 1.
- die Entschädigung für eine notwendige Zeitversäumnis nach den Vorschriften, die für die Entschädigung von Zeuginnen und Zeugen gelten, wenn kein Anspruch auf Dienst- oder Versorgungsbezüge besteht,
- 2.
- die Gebühren und Auslagen einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts, soweit sie nach § 91 Absatz 2 der Zivilprozessordnung zu erstatten wären, sowie die Auslagen einer sonstigen Verteidigerin oder eines sonstigen Verteidigers.
(9) Für die Vorermittlungen nach § 95, die Antragsverfahren nach § 95 Absatz 4, § 98 Absatz 2, § 101 Absatz 3 Satz 2, § 125, § 131 Absatz 4 und § 132 sowie im Wiederaufnahmeverfahren gelten die Absätze 1 bis 8 entsprechend.
Zitierungen von § 144 WDO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 144 WDO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WDO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Drittes Gesetz zur Neuordnung des Wehrdisziplinarrechts und zur Änderung weiterer soldatenrechtlicher Vorschriften (3. WehrDiszNOG)
G. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 424
Artikel 3 3. WehrDiszNOG Änderung der Wehrbeschwerdeordnung
... Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) § 141 Absatz 1 und 2 Nummer 1 bis 3, § 144 Absatz 8 , § 145 Absatz 1 und 2 sowie § 146 der Wehrdisziplinarordnung gelten ...
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