§ 145 Gerichtliche Berufung und Abberufung von Liquidatoren
(1) 1Auf Antrag eines Beteiligten kann aus wichtigem Grund ein Liquidator durch das Gericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat, berufen und abberufen werden. 2Eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, welche dieses Recht ausschließt, ist unwirksam.
(2) Beteiligte sind:
- 1.
- jeder Gesellschafter (§ 144 Absatz 1),
- 2.
- der Insolvenzverwalter über das Vermögen des Gesellschafters (§ 144 Absatz 2),
- 3.
- der gemeinsame Vertreter (§ 144 Absatz 3) und
- 4.
- der Privatgläubiger des Gesellschafters, durch den die zur Auflösung der Gesellschaft führende Kündigung erfolgt ist (§ 143 Absatz 2 Satz 2).
(3)
1Gehört der Liquidator nicht zu den Gesellschaftern, hat er Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen und auf Vergütung für seine Tätigkeit.
2Einigen sich der Liquidator und die Gesellschaft hierüber nicht, setzt das Gericht die Aufwendungen und die Vergütung fest.
3Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig; die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen.
4Aus der rechtskräftigen Entscheidung findet die Zwangsvollstreckung nach der
Zivilprozessordnung statt.
Frühere Fassungen von § 145 HGB
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interne Verweise§ 148 HGB Rechtsstellung der Liquidatoren (vom 01.01.2024) ... die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, bedarf der Beschluss der Zustimmung der Beteiligten nach § 145 Absatz 2 Nummer 2 und 4 . (2) Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die ... Pflicht nach § 125. (4) Die Liquidatoren haben gegenüber den nach § 145 Absatz 2 Beteiligten zur Ermittlung des zu verteilenden Gesellschaftsvermögens bei Beginn und ...
Zitat in folgenden NormenGesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Artikel 1 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586, 2587, 2009 I S. 1102; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
§ 375 FamFG Unternehmensrechtliche Verfahren (vom 01.07.2024) ... Verfahren sind die nach 1. § 145 Absatz 1 und 3 , § 152 Absatz 1 und § 318 Absatz 3 bis 5 des Handelsgesetzbuchs, 2. § 11 ... 15. § 10 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes in Verbindung mit § 145 Absatz 1 und § 152 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs, 16. § 9 Absatz 2 und 3 Satz 2 und ...
Rechtspflegergesetz (RPflG)
neugefasst durch B. v. 14.04.2013 BGBl. I S. 778, 2014 I 46; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 19.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 206
Zitate in ÄnderungsvorschriftenPersonengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 51 MoPeG Änderung des Handelsgesetzbuchs ... gilt dies im Zweifel nicht für die Berufung und Abberufung eines Liquidators. § 145 Gerichtliche Berufung und Abberufung von Liquidatoren (1) Auf Antrag eines Beteiligten ... die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, bedarf der Beschluss der Zustimmung der Beteiligten nach § 145 Absatz 2 Nummer 2 und 4 . (2) Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Forderungen ... die Pflicht nach § 125. (4) Die Liquidatoren haben gegenüber den nach § 145 Absatz 2 Beteiligten zur Ermittlung des zu verteilenden Gesellschaftsvermögens bei Beginn und ...
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