(1)
1Die Filmförderungsanstalt ist berechtigt, die nach
§ 144 erteilten Auskünfte zu überprüfen.
2Sie darf Dritte, bei denen es sich auch um natürliche Personen oder juristische Personen privaten Rechts handeln kann, mit der Überprüfung beauftragen.
3Die Auskunftspflichtigen haben der Filmförderungsanstalt Unterlagen zum Nachweis der Richtigkeit der Auskünfte nach
§ 144 zur Verfügung zu stellen.
(2) Zur Überprüfung der nach
§ 144 erteilten Auskünfte sind die nach Absatz 1 Satz 2 Beauftragten befugt, während der Betriebs- oder Geschäftszeit Grundstücke, Betriebsanlagen und Geschäftsräume der zur Auskunft verpflichteten Person zu betreten, dort Besichtigungen und Prüfungen vorzunehmen und die geschäftlichen Unterlagen der zur Auskunft verpflichteten Person einzusehen.
(3) Bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften haben die nach Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Satzung zur Vertretung berechtigten Personen oder deren Beauftragte die Pflichten nach Absatz 1 Satz 3 zu erfüllen und Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 zu dulden.