(1)
1Die Höhe der Kosten und notwendigen Auslagen, die nach der Kostenentscheidung zu erstatten sind, wird von der Urkundsbeamtin oder dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Truppendienstgerichts festgesetzt.
2Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten notwendigen Auslagen von der Anbringung des Festsetzungsantrags an zu verzinsen sind.
3Auf die Höhe des Zinssatzes ist
§ 104 Absatz 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.
(2)
1Gegen die Entscheidung über die Kostenfestsetzung ist die Erinnerung zulässig.
2Die Erinnerung ist bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung beim Truppendienstgericht einzulegen.
3Über die Erinnerung entscheidet die oder der Vorsitzende der Truppendienstkammer endgültig.
4§ 117 gilt entsprechend.
Drittes Gesetz zur Neuordnung des Wehrdisziplinarrechts und zur Änderung weiterer soldatenrechtlicher Vorschriften (3. WehrDiszNOG)
G. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 424