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§ 147 - Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)

Artikel 1 V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034, 2036, 2021 I S. 5261; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 324
Geltung ab 31.12.2018, abweichend siehe Artikel 20; FNA: 751-24-2 Kernenergie
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§ 147 Berechtigte Personen außerhalb der Anwendung am Menschen oder der Tierheilkunde


§ 147 wird in 1 Vorschrift zitiert

1Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass in anderen Fällen als zur Anwendung am Menschen oder zur Anwendung am Tier in der Tierheilkunde nur solche Personen Röntgenstrahlung anwenden, die

1.
die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzen oder

2.
auf ihrem Arbeitsgebiet über die für den Anwendungsfall erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz verfügen.

2Satz 1 gilt nicht für den Betrieb eines Vollschutzgerätes nach § 45 Absatz 1 Nummer 5 des Strahlenschutzgesetzes.



 

Zitierungen von § 147 StrlSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 147 StrlSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StrlSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 184 StrlSchV Ordnungswidrigkeiten (vom 20.04.2024)
... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, 32. entgegen § 147 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass Röntgenstrahlung nur von einer dort genannten Person angewendet ...