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§ 147
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§ 147 - Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
Artikel 1 G. v. 23.11.2007
BGBl. I S. 2631
(
Nr. 59
); zuletzt geändert durch
Artikel 4
G. v. 11.04.2024
BGBl. 2024 I Nr. 119
Geltung ab 01.01.2008; FNA: 7632-6
Versicherungsvertragsrecht
36 weitere Fassungen
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Drucksachen / Entwurf / Begründung
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wird in 248 Vorschriften zitiert
Teil 2 Einzelne Versicherungszweige
Kapitel 4 Gebäudefeuerversicherung
§ 146
←
→
§ 148
§ 147 Änderung von Anschrift und Name des Hypothekengläubigers
§ 147 wird in
2 Vorschriften zitiert
Hat der Hypothekengläubiger dem Versicherer eine Änderung seiner Anschrift oder seines Namens nicht mitgeteilt, ist §
13
Abs. 1 auf die Anzeigen und Mitteilungen des Versicherers nach den §§
142
und
143
entsprechend anzuwenden.
§ 146
←
→
§ 148
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Zitierungen von
§ 147 VVG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 147 VVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VVG selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 148 VVG Andere Grundpfandrechte
... mit einer Grundschuld, Rentenschuld oder Reallast belastet, sind die §§ 142 bis
147
entsprechend anzuwenden. ...
§ 149 VVG Eigentümergrundpfandrechte
... durch die §§ 142
bis
148 begründeten Rechte können nicht zugunsten von Hypotheken, Grundschulden oder ...
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