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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.04.2025
§ 148 - Wehrdisziplinarordnung (WDO)
Artikel 1 G. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 424
Geltung ab 01.04.2025; FNA: 52-6 Wehrbeschwerderecht - Wehrdisziplinarrecht
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Geltung ab 01.04.2025; FNA: 52-6 Wehrbeschwerderecht - Wehrdisziplinarrecht
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§ 148 Besondere Entlassung einer Soldatin oder eines Soldaten
§ 148 wird in 1 Vorschrift zitiert
1Auf das Verfahren der Wehrdienstgerichte in den Fällen des § 88 des Soldatengesetzes sind die Vorschriften über das gerichtliche Disziplinarverfahren entsprechend anzuwenden. 2Das Urteil stellt fest, dass die Soldatin oder der Soldat aufgrund ihres oder seines Verhaltens vor der Ernennung der Berufung in das Dienstverhältnis unwürdig ist, oder es weist den Antrag auf eine solche Feststellung ab.
Zitierungen von § 148 WDO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 148 WDO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WDO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 98 WDO Antrag auf Einleitung des Verfahrens
... 4 entsprechend. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Verfahren nach § 148 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 88 des ...
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