1Auf das Verfahren der Wehrdienstgerichte in den Fällen des
§ 88 des Soldatengesetzes sind die Vorschriften über das gerichtliche Disziplinarverfahren entsprechend anzuwenden.
2Das Urteil stellt fest, dass die Soldatin oder der Soldat aufgrund ihres oder seines Verhaltens vor der Ernennung der Berufung in das Dienstverhältnis unwürdig ist, oder es weist den Antrag auf eine solche Feststellung ab.