Artikel 148 - Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)

Artikel 148 Änderung des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes


Artikel 148 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 26. November 2019 SUG § 9, § 17, § 22, § 33, § 35, § 36

Das Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2012 (BGBl. I S. 390), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 8 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 410) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 9 Absatz 1 werden die Wörter „Erhebung, Verarbeitung und Nutzung" durch das Wort „Verarbeitung" ersetzt.

2.
In § 17 Absatz 1 Satz 5 werden die Wörter „des Bundesdatenschutzgesetzes" durch die Wörter „der datenschutzrechtlichen Vorschriften" ersetzt.

3.
§ 22 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 5 werden die Wörter „Ansichnahme, Verarbeitung und Nutzung" durch die Wörter „Ansichnahme und Verarbeitung" ersetzt.

b)
In Nummer 9 werden die Wörter „Erheben, Verarbeiten und Nutzen" durch das Wort „Verarbeiten" ersetzt.

4.
§ 33 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 33 Verarbeitung".

b)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „erheben, verarbeiten und nutzen" durch das Wort „verarbeiten" ersetzt.

c)
In Absatz 3 werden die Wörter „§ 9 in Verbindung mit der Anlage des Bundesdatenschutzgesetzes" durch die Wörter „den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

d)
Absatz 4 wird aufgehoben.

5.
§ 35 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 3 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 wird jeweils das Wort „Betroffenen" durch die Wörter „betroffenen Personen" ersetzt.

b)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „eines Betroffenen" durch die Wörter „einer betroffenen Person" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „und genutzt" gestrichen.

6.
In § 36 Absatz 2 werden die Wörter „Automatisiert und nicht automatisiert in Dateien gespeicherte Daten" durch die Wörter „In Dateisystemen gespeicherte Daten" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 148 2. DSAnpUG-EU

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 148 2. DSAnpUG-EU verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. DSAnpUG-EU selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Viertes Bürokratieentlastungsgesetz
G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Artikel 71 BEG IV Änderung des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2012 (BGBl. I S. 390), das zuletzt durch Artikel 148 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 2 werden die ...


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