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§ 149 - Grundbuchordnung (GBO k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 26.05.1994 BGBl. I S. 1114; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2606
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 315-11 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 315-11 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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§ 149
1In Baden-Württemberg können die Gewährung von Einsicht in das maschinell geführte Grundbuch und in die elektronische Grundakte sowie die Erteilung von Ausdrucken hieraus im Wege der Organleihe auch bei den Gemeinden erfolgen. 2Zuständig ist der Ratschreiber, der mindestens die Befähigung zum mittleren Verwaltungs- oder Justizdienst haben muss. 3Er wird insoweit als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Grundbuchamts tätig, in dessen Bezirk er bestellt ist. 4§ 153 Absatz 5 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes gilt entsprechend. 5Das Nähere wird durch Landesgesetz geregelt.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Erleichterung der Umsetzung der Grundbuchamtsreform in Baden-Württemberg sowie zur Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und des Wohnungseigentumsgesetzes G. v. 5. Dezember 2014 BGBl. I S. 1962 m.W.v. 1. Januar 2018
Frühere Fassungen von § 149 Grundbuchordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 149 Grundbuchordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 149 GBO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GBO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer, grundbuchrechtlicher und vermögensrechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Justizbeitreibungsordnung (EuKoPfVODG)
G. v. 21.11.2016 BGBl. I S. 2591; zuletzt geändert durch Artikel 32 G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2208
Artikel 16 EuKoPfVODG Änderung der Grundbuchordnung
... § 149 Absatz 1 der Grundbuchordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. ...
Gesetz zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren sowie zur Änderung weiterer grundbuch-, register- und kostenrechtlicher Vorschriften (ERVGBG)
G. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2713
Artikel 1 ERVGBG Änderung der Grundbuchordnung
... folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§§ 143 und 144" durch die Angabe „§§ 149 und 150" ersetzt. 2. § ... nach dem Achten Abschnitt bleiben unberührt." 25. Der bisherige § 143 wird § 149. 26. Der bisherige § 144 wird § 150 und folgender Absatz 5 ...
Gesetz zur Einführung eines Datenbankgrundbuchs (DaBaGG)
G. v. 01.10.2013 BGBl. I S. 3719; zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 21.11.2016 BGBl. I S. 2591
Artikel 1 DaBaGG Änderung der Grundbuchordnung
... bis zur Wiederherstellung des Grundbuchs ersetzt werden soll." 24. Dem § 149 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Die Regierung des Landes ...
Gesetz zur Erleichterung der Umsetzung der Grundbuchamtsreform in Baden-Württemberg sowie zur Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und des Wohnungseigentumsgesetzes
G. v. 05.12.2014 BGBl. I S. 1962
Artikel 2 GBARefBaWüUG Änderung der Grundbuchordnung
... 1. In § 1 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „der §§ 149 und 150 für Baden-Württemberg und" durch die Wörter „des § 150 ... und" durch die Wörter „des § 150 für" ersetzt. 2. § 149 wird wie folgt gefasst: „§ 149 In Baden-Württemberg ... für" ersetzt. 2. § 149 wird wie folgt gefasst: „§ 149 In Baden-Württemberg können die Gewährung von Einsicht in das ...
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