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§ 14 - Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote (37. BImSchV)
§ 14 Anerkannte Nachweise
§ 14 wird in 3 Vorschriften zitiert
Als Nachweise über die Erfüllung der Anforderungen an erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs nach § 3 Absatz 1 in Verbindung mit den §§ 4 bis 10 werden anerkannt:
Zitierungen von § 14 37. BImSchV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 37. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
37. BImSchV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 37. BImSchV Anrechenbarkeit von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs
... Ursprungs 1. mit dem Faktor 3 und 2. mit den im anerkannten Nachweis nach § 14 ausgewiesenen Treibhausgasemissionen der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs in ...
§ 16 37. BImSchV Ausstellung von Nachweisen
... Gasen in der elektronischen Datenbank der zuständigen Behörde ein Nachweis nach § 14 ausgestellt wird, nur noch dann getrennt vom Nachweis gehandelt werden, wenn der Nachweis nicht ...
§ 44 37. BImSchV Register für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs
... gewährleistet werden kann, dass die Herkunftsnachweise sowie die anerkannten Nachweise nach § 14 als eigenständige Nachweisinstrumente zu erkennen sind. (4) Die zuständige ...
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