Tools:
Update via:
§ 14 - Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider (42. BImSchV)
V. v. 12.07.2017 BGBl. I S. 2379, 2018 I 202
Geltung ab 19.08.2017, abweichend siehe § 20; FNA: 2129-8-42 Umweltschutz
| |
Geltung ab 19.08.2017, abweichend siehe § 20; FNA: 2129-8-42 Umweltschutz
| |
§ 14 Überprüfung der Anlagen
§ 14 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) 1Der Betreiber hat nach der Inbetriebnahme regelmäßig alle fünf Jahre von
- 1.
- einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder
- 2.
- einer akkreditierten Inspektionsstelle Typ A
für Anlagen, die in Betrieb gegangen sind vor dem | erste Überprüfung bis zum |
19. August 2011 | 19. August 2019 |
19. August 2013 | 19. August 2020 |
19. August 2015 | 19. August 2021 |
19. August 2017 | 19. August 2022 |
(2) Der Betreiber hat den Sachverständigen und die Inspektionsstelle zu beauftragen, die Ergebnisse der Überprüfungen zeitgleich dem Betreiber und der zuständigen Behörde jeweils innerhalb von vier Wochen nach Abschluss der Überprüfung mitzuteilen.
(3) Für Anlagen, die als Anlagenteile oder Nebeneinrichtungen von immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen betrieben werden, kann die zuständige Behörde von den Absätzen 1 und 2 abweichende Anforderungen zur Überprüfung dieser Anlagen in der Genehmigung festlegen.
Zitierungen von § 14 42. BImSchV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 42. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
42. BImSchV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 12 42. BImSchV Betriebstagebuch
... der zuständigen Behörde sowie im Rahmen der Überprüfung den gemäß § 14 Beauftragten jederzeit in Klarschrift auf Verlangen vorzulegen. Der Betreiber hat das ...
§ 19 42. BImSchV Ordnungswidrigkeiten
... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, 14. entgegen § 14 Absatz 1 Satz 1 eine Überprüfung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ... vollständig oder nicht rechtzeitig durchführen lässt oder 15. entgegen § 14 Absatz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ...
Anlage 4 42. BImSchV (zu § 12 und § 13)
... sonstige Nachweise gemäß dieser Verordnung 13. Überprüfung nach § 14 a) Datum der letzten Überprüfung nach Absatz 1 b) ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/14_42._BImSchV.htm