Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

14. - Bekanntmachung der Ausführungsbestimmungen zu den Vorschriften des Zehnten und Elften Abschnitts des Abgeordnetengesetzes (AbgGBek k.a.Abk.)

B. v. 12.05.2022 BGBl. I S. 791 (Nr. 17)
Geltung ab 13.05.2022; FNA: 1101-1-3-3 Bundestag

14. Geldwerte Zuwendungen



(Spenden, § 48 des Abgeordnetengesetzes)

(1) 1Mehrere Spenden desselben Spenders sind nach § 48 Absatz 2 des Abgeordnetengesetzes anzeigepflichtig, wenn sie in der Summe in einem Kalenderjahr den Betrag von 1.000 Euro übersteigen. 2Gleiches gilt sinngemäß für geldwerte Zuwendungen im Sinne des § 48 Absatz 5 des Abgeordnetengesetzes. 3Der Schwellenwert des § 48 Absatz 2 und 3 des Abgeordnetengesetzes gilt auch für Kalenderjahre, in die ein Wahlperiodenwechsel fällt.

(2) 1Die dreimonatige Anzeigefrist des § 45 Absatz 5 des Abgeordnetengesetzes gilt entsprechend für anzeigepflichtige Spenden beziehungsweise geldwerte Zuwendungen. 2Die Frist beginnt spätestens am Tag des Zuflusses. 3Bei der Übernahme von Reisekosten durch Dritte entspricht das grundsätzlich dem Tag des Reiseantritts.

(3) 1Eine Spende, die ein Mitglied des Bundestages als Parteispende entgegennimmt und gegen eine entsprechende Quittung an seine Partei weiterleitet, ist nicht anzeigepflichtig. 2Die Rechenschaftspflicht der Partei bleibt in diesem Fall unberührt.

(4) Soweit die Voraussetzungen des § 48 des Abgeordnetengesetzes erfüllt sind und dies keine verdeckte Honorierung einer im Zusammenhang mit der Mandatsausübung stehenden Vortragstätigkeit im Sinne des § 44a Absatz 2 Satz 3 des Abgeordnetengesetzes darstellt, darf ein Mitglied des Bundestages geldwerte Zuwendungen auch anlässlich einer mandatsbezogenen Vortragstätigkeit (beispielsweise in Form einer Übernahme von angemessenen Kosten für notwendige Reisen, Übernachtungen und Verpflegung) entgegennehmen.