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§ 14 - Antarktis-Haftungsgesetz (AntHaftG)
G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2262 (Nr. 45); zuletzt geändert durch Artikel 140 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Inkrafttreten wird noch bekanntgegeben; FNA: 2129-62 Umweltschutz
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Inkrafttreten wird noch bekanntgegeben; FNA: 2129-62 Umweltschutz
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§ 14 Rechtsweg für und Zulässigkeit von Regressklagen anderer Vertragsstaaten
(1) Für Rechtsstreitigkeiten gegen nichtstaatliche Betreiber aufgrund der Haftung aus § 9 und § 10 Absatz 1 ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
(2) 1Die Klage ist unzulässig, wenn
- 1.
- der Kläger schon bei einem Gericht einer anderen Vertragspartei Klage erhoben hat, bei der der Betreiber amtlich eingetragen ist, seinen Hauptgeschäftssitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder
- 2.
- sie gegen einen Betreiber gerichtet ist, der keinen Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat.
(3) 1Kosten für eine ergriffene Gegenmaßnahme können nach Ablauf von drei Jahren nach dem Ergreifen der Gegenmaßnahme nicht mehr verlangt werden. 2War der klagenden Vertragspartei die Identität des verpflichteten Betreibers zum Zeitpunkt des Ergreifens der Gegenmaßnahme nicht bekannt, beginnt diese Frist erst zu dem Zeitpunkt, zu dem der Vertragspartei die Identität bekannt geworden ist oder hätte bekannt sein müssen. 3Nach Ablauf von 15 Jahren nach Ergreifen der Gegenmaßnahme kann der Kostenerstattungsanspruch nicht mehr geltend gemacht werden.
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