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§ 14 - Auslandsfahrzeug-Pflichtversicherungsgesetz (AuslPflVG)
Artikel 2 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119, S. 19
Geltung ab 17.04.2024; FNA: 925-7 Pflichtversicherung im Straßenverkehr
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Geltung ab 17.04.2024; FNA: 925-7 Pflichtversicherung im Straßenverkehr
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§ 14 Fehlender Versicherungsnachweis
§ 14 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Wenn der Fahrer des Fahrzeugs den Versicherungsnachweis entgegen § 12 Absatz 1 Satz 1 nicht mitführt oder entgegen § 12 Absatz 1 Satz 2 nicht aushändigt, so
- 1.
- kann das Fahrzeug bei der Einreise aus dem Gebiet eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraums von den Grenzzollstellen zurückgewiesen werden,
- 2.
- muss das Fahrzeug bei der Einreise aus dem Gebiet eines Drittstaats von den Grenzzollstellen zurückgewiesen werden.
(2) Stellt sich das Fehlen eines nach § 12 Absatz 1 Satz 1 mitzuführenden Versicherungsnachweises während des Gebrauchs des Fahrzeugs im Inland heraus, so kann das Fahrzeug solange sichergestellt werden, bis der Versicherungsnachweis vorgelegt wird.
Zitierungen von § 14 AuslPflVG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 AuslPflVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AuslPflVG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 16 AuslPflVG Verordnungsermächtigungen
... nach § 12 Absatz 1, 3. von den Folgen eines fehlenden Versicherungsnachweises ( § 14 ), 4. von der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 1 über den Inhalt des ...
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