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Artikel 14 - Viertes Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV k.a.Abk.)

Artikel 14 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs


Artikel 14 ändert mWv. 1. Januar 2025 BGB offen

Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 320) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 32 Absatz 3 wird das Wort „schriftlich" durch die Wörter „in Textform" ersetzt.

2.
In § 33 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „schriftlich" durch die Wörter „in Textform" ersetzt.

3.
§ 383 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „am Leistungsort" gestrichen.

b)
Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

„(2) Die Versteigerung hat durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Versteigerer oder durch einen für den Bezirk, in dem sich die zu versteigernde Sache befindet, bestellten Gerichtsvollzieher öffentlich zu erfolgen (öffentliche Versteigerung). Die Versteigerung hat zu erfolgen:

1.
ausschließlich an einem Versteigerungsort,

2.
im Wege elektronischer Kommunikation bei gleichzeitiger Teilnahme an der Versteigerung ohne physische Präsenz der Beteiligten am Versteigerungsort (virtuelle öffentliche Versteigerung) oder

3.
an einem Versteigerungsort unter gleichzeitiger Möglichkeit zur Teilnahme im Wege elektronischer Kommunikation ohne physische Präsenz am Versteigerungsort (hybride öffentliche Versteigerung).

Erfolgt die Versteigerung an einem Versteigerungsort (Satz 2 Nummer 1 oder 3), so muss dieser für die Versteigerung geeignet sein.

(3) Unter allgemeiner Bezeichnung der zu versteigernden Sache sind öffentlich bekannt zu machen:

1.
der Zeitpunkt der Versteigerung,

2.
in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 1 und bei hybriden öffentlichen Versteigerungen der Versteigerungsort sowie

3.
bei virtuellen öffentlichen Versteigerungen und bei hybriden öffentlichen Versteigerungen die Zugangsdaten."

4.
In § 416 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „schriftlich" durch die Wörter „in Textform" ersetzt.

5.
§ 556 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 3a wird folgender Absatz 4 eingefügt:

„(4) Der Vermieter hat dem Mieter auf Verlangen Einsicht in die der Abrechnung zugrundeliegenden Belege zu gewähren. Der Vermieter ist berechtigt, die Belege elektronisch bereitzustellen."

b)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

6.
In § 574b Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „schriftlich" durch die Wörter „in Textform" ersetzt.

7.
§ 578 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe „550," wird gestrichen.

b)
Folgender Satz wird angefügt:

§ 550 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein Mietvertrag, der für längere Zeit als ein Jahr nicht in Textform geschlossen wird, für unbestimmte Zeit gilt."

8.
In § 585a werden die Wörter „schriftlicher Form" durch das Wort „Textform" ersetzt.

9.
In § 594a Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „Schriftform" durch das Wort „Textform" ersetzt.

10.
In § 594d Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „schriftlichen Form" durch das Wort „Textform" ersetzt.

11.
In § 595 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „schriftlichen Form" durch das Wort „Textform" ersetzt.

12.
§ 630 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Das Zeugnis kann mit Einwilligung des Verpflichteten in elektronischer Form erteilt werden."

13.
In § 979 Absatz 1a werden nach dem Wort „Internet" die Wörter „über eine Versteigerungsplattform" eingefügt.

14.
§ 1236 wird wie folgt gefasst:

§ 1236 Durchführung der Versteigerung

Für die Durchführung der Versteigerung ist § 383 Absatz 2 Satz 2 und 3 anzuwenden."

15.
§ 1237 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Für die öffentliche Bekanntmachung der Versteigerung ist § 383 Absatz 3 anzuwenden."

16.
In § 1238 Absatz 1 wird das Wort „bar" gestrichen.

17.
In § 1239 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „bar erlegt" durch die Wörter „mit dem Gebot zur Verfügung gestellt" ersetzt.