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§ 14 - Brennstoffemissionshandelsverordnung (BEHV)

V. v. 17.12.2020 BGBl. I S. 3026 (Nr. 64); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 21.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 163
Geltung ab 24.12.2020; FNA: 2129-63-2 Umweltschutz
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§ 14 Sperrung von Konten



(1) Die zuständige Behörde setzt ein Konto in den Kontostatus „gesperrt", wenn

1.
der Kontoinhaber verstorben ist oder keine Rechtspersönlichkeit mehr hat,

2.
der Kontoinhaber oder eine kontobevollmächtigte Person gegen die Nutzungsbedingungen gemäß § 9 Absatz 3 schwerwiegend oder wiederholt verstoßen hat,

3.
der Kontoinhaber Änderungen der Kontoangaben entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 nicht in das nationale Emissionshandelsregister eingetragen hat, im Zusammenhang mit der Änderung von Kontoangaben oder mit geänderten Anforderungen im Hinblick auf Kontoangaben innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist entgegen § 13 Absatz 2 keine Belege beigebracht hat oder entgegen § 13 Absatz 1 Satz 2 nicht fristgemäß mitgeteilt hat, ob seine Kontoangaben vollständig, aktuell und richtig sind,

4.
die zuständige Behörde davon Kenntnis erhält, dass gegen den Kontoinhaber oder gegen eine kontobevollmächtigte Person wegen eines Verbrechens im Sinne von § 12 Absatz 1 des Strafgesetzbuchs oder wegen Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Subventionsbetruges, Computerbetruges, Untreue, Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wucher, einer Steuerstraftat oder einer Insolvenzstraftat ein Ermittlungsverfahren geführt wird oder in den letzten fünf Jahren eine rechtskräftige Verurteilung ergangen ist,

5.
der Kontoinhaber keine vollständigen Gebühren nach § 16 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes für das Konto gezahlt hat,

6.
der Kontoinhaber gegen § 16 Absatz 3 verstoßen hat,

7.
der zuständigen Behörde Gründe bekannt werden, die dazu geführt hätten, dass die Eröffnung des Kontos gemäß § 12 Absatz 2 hätte abgelehnt werden müssen,

8.
ein Verantwortlicher nach Ende der Einführungsphase nach § 10 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes seiner Berichtspflicht gemäß § 7 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes nicht fristgerecht nachgekommen ist,

9.
der Verantwortliche bis zum 31. Juli eines Jahres seiner Pflicht gemäß § 26 Absatz 2 Satz 1 nicht nachgekommen ist,

10.
der zuständigen Behörde eine Verfügungsbeschränkung gemäß § 25 Absatz 3 vorliegt oder

11.
ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Kontoinhabers eröffnet worden ist und ein Insolvenzverwalter bestellt wurde oder

12.
ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist, auf den die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Kontoinhabers übergegangen ist.

(2) Die zuständige Behörde setzt die Konten wieder in den Status „offen", sobald

1.
die Gründe, die zur Setzung in den Status „gesperrt" geführt haben, nicht mehr vorliegen oder

2.
im Fall von Absatz 1 Nummer 11 der Insolvenzverwalter oder im Fall von Absatz 1 Nummer 12 der vorläufige Insolvenzverwalter eine neue kontobevollmächtigte Person ernennt oder die Ernennung der bisherigen kontobevollmächtigten Person oder Personen bestätigt.





 

Frühere Fassungen von § 14 BEHV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.06.2023Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Brennstoffemissionshandelsverordnung
vom 21.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 163

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 14 BEHV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 BEHV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BEHV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 15 BEHV Schließung von Konten
... die Gründe, die zur Setzung des Kontos in den Status „gesperrt" gemäß § 14 geführt haben, trotz Setzung einer angemessenen Frist zur Behebung weiterhin vorliegen. ...
§ 25 BEHV Verfügungsbeschränkungen
... Kontoinhabers zu seinem gesamten Vermögen, ist das Konto des Kontoinhabers gemäß § 14 Absatz 1 Nummer 10 in den Status „gesperrt" zu setzen. (4) Nach Beendigung der gerichtlichen ...
Anlage 1 BEHV (zu § 10 Absatz 2) Kontoarten
... Vorgänge und Transaktionen gemäß §§ 11 bis 18, 21 bis 27 Die Angaben gemäß den Anlagen 2, 4 und 5  ... Alle Vorgänge und Transaktionen gemäß §§ 11 bis 18, 21 bis 25 Die Angaben gemäß den Anlagen 2, 3 und 5  ... Stelle Alle Vorgänge und Transaktionen gemäß §§ 11 bis 18, 20 bis 22, 24 und 25 Die Angaben gemäß den Anlagen 2, 3 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Brennstoffemissionshandelsverordnung
V. v. 21.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 163
Artikel 1 1. BEHVÄndV
... und wird das Wort „seiner" durch das Wort „ihrer" ersetzt. 6. § 14 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden in Nummer 9 das Wort ...