Die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH ist befugt, insbesondere die folgenden allgemeinen Sorgfaltspflichten risikobasiert umzusetzen:
- 1.
- die Identifizierung des Vertragspartners, Verfügungsberechtigten und gegebenenfalls der für diese auftretenden Personen sowie der gesetzlichen Vertreter nach § 15 Absatz 1 bis 3,
- 2.
- die Klärung, ob der Vertragspartner oder Verfügungsberechtigte für einen wirtschaftlich Berechtigten handelt, und, soweit einschlägig, die Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten nach § 15 Absatz 4; dies umfasst in Fällen, in denen der Vertragspartner oder Verfügungsberechtigte keine natürliche Person ist, die Befugnis, die Eigentums- und Kontrollstruktur des Vertragspartners oder Verfügungsberechtigten in Erfahrung zu bringen,
- 3.
- die Feststellung mit Hilfe risikobasierter Verfahren, ob es sich bei dem Vertragspartner oder Verfügungsberechtigten oder dem wirtschaftlich Berechtigten um eine politisch exponierte Person, um ein Familienmitglied oder um eine bekanntermaßen nahestehende Person handelt,
- 4.
- die Einholung von Informationen über Herkunft der Zahlungen, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung oder Transaktion eingesetzt werden, die Herkunft der Vermögenswerte sowie des Vermögens des Vertragspartners oder Verfügungsberechtigten und eines gegebenenfalls wirtschaftlich Berechtigten,
- 5.
- die Einholung von Informationen über die Gründe für eine geplante oder durchgeführte Transaktion,
- 6.
- die Einholung von Informationen über die geplante Verwendung der Zahlungen und Vermögenswerte, die im Rahmen der Transaktion oder Geschäftsbeziehung eingesetzt werden,
- 7.
- die kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung einschließlich der Transaktionen, die in ihrem Verlauf durchgeführt werden,
- 8.
- die risikobasierte Aktualisierung der zu einer Geschäftsbeziehung eingeholten Daten,
- 9.
- die Risikoklassifizierung von Geschäftsbeziehungen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 17 BSchuWG Erfüllung der Sorgfaltspflichten durch Dritte (vom 28.05.2024) ... Zur Erfüllung der allgemeinen Sorgfaltspflichten nach § 14 kann die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH mit vorheriger Zustimmung des ... 2. die Informationen einholen, die für die Durchführung der Sorgfaltspflichten nach § 14 notwendig sind, und 3. ihr diese Informationen unverzüglich und unmittelbar ...
G. v. 20.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 166
Artikel 1 3. BSchuWGÄndG ... (1) Die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH darf die nach den §§ 9 und 13 bis 17 erhobenen personenbezogenen Daten nur verarbeiten, soweit dies für Zwecke der ... die jeweilige Sicherungsmaßnahme beendet oder die Kontrolle abgeschlossen wurde. § 14 Allgemeine Sorgfaltspflichten Die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH ist ... durch Dritte (1) Zur Erfüllung der allgemeinen Sorgfaltspflichten nach § 14 kann die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH mit vorheriger Zustimmung des ... 2. die Informationen einholen, die für die Durchführung der Sorgfaltspflichten nach § 14 notwendig sind, und 3. ihr diese Informationen unverzüglich und unmittelbar ... GmbH bewahrt die Aufzeichnungen und sonstigen Belege nach den §§ 9 bis 11 und 14 bis 18 für die Dauer von fünf Jahren auf; nach Ablauf der Frist sind sie zu ...