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§ 14 - Beleihungswertermittlungsverordnung (BelWertV)
V. v. 12.05.2006 BGBl. I S. 1175 (Nr. 24); zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 04.10.2022 BGBl. I S. 1614
Geltung ab 01.08.2006; FNA: 7628-8-2 Gedeckte Schuldverschreibungen
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Geltung ab 01.08.2006; FNA: 7628-8-2 Gedeckte Schuldverschreibungen
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§ 14 Grundlagen der Sachwertermittlung
1Der Sachwert des Beleihungsobjekts setzt sich aus dem Bodenwert und dem nach § 16 zu ermittelnden Wert der baulichen Anlage zusammen. 2Die Wertminderung wegen des Alters gemäß § 17 ist dabei zu berücksichtigen. 3Zu der baulichen Anlage gehören auch die Außenanlagen. 4Bei einer Restnutzungsdauer der baulichen Anlage von weniger als 30 Jahren sind die Abbruchkosten der baulichen Anlage zu ermitteln und vom Sachwert abzuziehen. 5Hinsichtlich der Abzinsung der Abbruchkosten gilt § 13 Absatz 1 Satz 4 entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 5 Pfandbriefrechtliche Änderungsverordnung V. v. 4. Oktober 2022 BGBl. I S. 1614 m.W.v. 8. Oktober 2022
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Frühere Fassungen von § 14 BelWertV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 08.10.2022 | Artikel 5 Pfandbriefrechtliche Änderungsverordnung vom 04.10.2022 BGBl. I S. 1614 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 14 BelWertV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 BelWertV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BelWertV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 BelWertV Verfahren zur Ermittlung des Beleihungswerts (vom 08.10.2022)
... Ermittlung des Beleihungswerts sind der Ertragswert (§§ 8 bis 13) und der Sachwert ( §§ 14 bis 17) des Beleihungsobjekts getrennt zu ermitteln; anstelle des Sachwerts kann bei Ein- und ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Pfandbriefrechtliche Änderungsverordnung
V. v. 04.10.2022 BGBl. I S. 1614
Artikel 5 PfandRÄndV Änderung der Beleihungswertermittlungsverordnung
... Zur Ermittlung des Beleihungswerts sind der Ertragswert (§§ 8 bis 13) und der Sachwert ( §§ 14 bis 17) des Beleihungsobjekts getrennt zu ermitteln; anstelle des Sachwerts kann bei Ein- und ... „und die dafür" das Wort „gegebenenfalls" gestrichen. 8. § 14 wird wie folgt geändert: a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ...
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