§ 4 Absatz 1 der Erschwerniszulagenverordnung, die zuletzt durch
Artikel 13 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Nummer 1 wird die Angabe „5,57 Euro" durch die Angabe „5,67 Euro" ersetzt.
- 2.
- Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Buchstabe a wird die Angabe „1,32 Euro" durch die Angabe „1,34 Euro" ersetzt.
- b)
- In Buchstabe b wird die Angabe „2,62 Euro" durch die Angabe „2,67 Euro" ersetzt.
Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423