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§ 14 - Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 25.09.2001 BGBl. I S. 2518; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 248
Geltung ab 19.01.1972; FNA: 801-7 Betriebsverfassung und Mitbestimmung
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Geltung ab 19.01.1972; FNA: 801-7 Betriebsverfassung und Mitbestimmung
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§ 14 Wahlvorschriften
(1) Der Betriebsrat wird in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt.
(2) 1Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. 2Sie erfolgt nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl, wenn nur ein Wahlvorschlag eingereicht wird oder wenn der Betriebsrat im vereinfachten Wahlverfahren nach § 14a zu wählen ist.
(3) Zur Wahl des Betriebsrats können die wahlberechtigten Arbeitnehmer und die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften Wahlvorschläge machen.
(4) 1In Betrieben mit in der Regel bis zu 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern bedarf es keiner Unterzeichnung von Wahlvorschlägen. 2Wahlvorschläge sind in Betrieben mit in der Regel 21 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern von mindestens zwei wahlberechtigten Arbeitnehmern und in Betrieben mit in der Regel mehr als 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Arbeitnehmer zu unterzeichnen. 3In jedem Fall genügt die Unterzeichnung durch 50 wahlberechtigte Arbeitnehmer.
(5) Jeder Wahlvorschlag einer Gewerkschaft muss von zwei Beauftragten unterzeichnet sein.
Text in der Fassung des Artikels 1 Betriebsrätemodernisierungsgesetz G. v. 14. Juni 2021 BGBl. I S. 1762 m.W.v. 18. Juni 2021
Frühere Fassungen von § 14 Betriebsverfassungsgesetz
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 18.06.2021 | Artikel 1 Betriebsrätemodernisierungsgesetz vom 14.06.2021 BGBl. I S. 1762 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 14 Betriebsverfassungsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 BetrVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BetrVG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 14a BetrVG Vereinfachtes Wahlverfahren für Kleinbetriebe (vom 18.06.2021)
... nach § 17a Nr. 3 gemacht werden; für Wahlvorschläge der Arbeitnehmer gilt § 14 Abs. 4 mit der Maßgabe, dass für Wahlvorschläge, die erst auf dieser Wahlversammlung ... können bis eine Woche vor der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats gemacht werden; § 14 Abs. 4 gilt unverändert. (4) Wahlberechtigten Arbeitnehmern, die an der Wahlversammlung ...
§ 63 BetrVG Wahlvorschriften (vom 18.06.2021)
... seinen Vorsitzenden. Für die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertreter gelten § 14 Abs. 2 bis 5 , § 16 Abs. 1 Satz 4 bis 6, § 18 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie die §§ 19 und ...
§ 116 BetrVG Seebetriebsrat
... fünf Mitgliedern. 4. Ein Wahlvorschlag ist gültig, wenn er im Fall des § 14 Abs. 4 Satz 1 erster Halbsatz und Satz 2 mindestens von drei wahlberechtigten ...
§ 126 BetrVG Ermächtigung zum Erlass von Wahlordnungen (vom 08.11.2006)
... Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen zu erlassen zur Regelung der in den §§ 7 bis 20, 60 bis 63, 115 und 116 bezeichneten Wahlen über 1. die Vorbereitung der ...
Zitat in folgenden Normen
Postpersonalrechtsgesetz (PostPersRG)
Artikel 4 G. v. 14.09.1994 BGBl. I S. 2325, 2353; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 389
§ 26 PostPersRG Wahlen, Ersatzmitglieder (vom 06.06.2015)
... der Gruppen nur die wahlberechtigten Angehörigen der jeweiligen Gruppe entsprechend § 14 Abs. 4 des Betriebsverfassungsgesetzes berechtigt. 6. In Betrieben mit Beamten muss ...
Verordnung zur Durchführung der Betriebsratswahlen bei den Postunternehmen (WahlO Post)
V. v. 22.02.2002 BGBl. I S. 946; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 08.10.2021 BGBl. I S. 4640
§ 6 WahlO Post (vom 15.10.2021)
... der Gruppen nur die wahlberechtigten Angehörigen der jeweiligen Gruppe entsprechend § 14 Abs. 4 des Betriebsverfassungsgesetzes berechtigt sind (§ 26 Nr. 5 Postpersonalrechtsgesetz), f) ergänzend zu ...
Wahlordnung (WO)
V. v. 11.12.2001 BGBl. I S. 3494; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 08.10.2021 BGBl. I S. 4640
§ 3 WO Wahlausschreiben (vom 15.10.2021)
... 6. die Mindestzahl von Wahlberechtigten, von denen ein Wahlvorschlag unterzeichnet sein muss ( § 14 Abs. 4 des Gesetzes); 7. dass der Wahlvorschlag einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft von ... einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft von zwei Beauftragten unterzeichnet sein muss ( § 14 Abs. 5 des Gesetzes); 8. dass Wahlvorschläge vor Ablauf von zwei Wochen seit dem Erlass ...
§ 8 WO Ungültige Vorschlagslisten (vom 15.10.2021)
... 3. die bei der Einreichung nicht die erforderliche Zahl von Unterschriften ( § 14 Absatz 4 Satz 2 und 3 des Gesetzes) aufweisen. Die Rücknahme von Unterschriften auf einer eingereichten ...
§ 27 WO Voraussetzungen, Verfahren
... Für den Wahlvorschlag einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft ( § 14 Abs. 3 des Gesetzes) gelten die §§ 6 bis 26 entsprechend. (2) Der Wahlvorschlag ... ist ungültig, wenn er nicht von zwei Beauftragten der Gewerkschaft unterzeichnet ist ( § 14 Abs. 5 des Gesetzes). (3) Die oder der an erster Stelle unterzeichnete Beauftragte ...
§ 31 WO Wahlausschreiben (vom 15.10.2021)
... 6. die Mindestzahl von Wahlberechtigten, von denen ein Wahlvorschlag unterzeichnet sein muss ( § 14 Abs. 4 des Gesetzes) und den Hinweis, dass Wahlvorschläge, die erst in der Wahlversammlung zur Wahl ... einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft von zwei Beauftragten unterzeichnet sein muss ( § 14 Abs. 5 des Gesetzes); 8. dass Wahlvorschläge bis zum Abschluss der Wahlversammlung zur ...
§ 33 WO Wahlvorschläge (vom 15.10.2021)
... Wahlvorschläge gilt § 6 Abs. 2 bis 4 entsprechend. Im Fall des § 14 Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes gilt § 6 Absatz 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass Person im Sinne des ...
§ 36 WO Wahlvorstand, Wahlverfahren (vom 15.10.2021)
... Mindestzahl von Wahlberechtigten anzugeben, von denen ein Wahlvorschlag unterzeichnet sein muss ( § 14 Abs. 4 des Gesetzes). 2. Abweichend von Nummer 8 hat der Wahlvorstand anzugeben, dass die ...
Wahlordnung Seeschifffahrt (WOS)
V. v. 07.02.2002 BGBl. I S. 594; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 08.10.2021 BGBl. I S. 4640
§ 5 WOS Wahlausschreiben (vom 15.10.2021)
... die Mindestzahl von Besatzungsmitgliedern, von denen ein Wahlvorschlag unterzeichnet sein muss ( § 14 Abs. 4 des Gesetzes); 7. dass der Wahlvorschlag einer an Bord vertretenen Gewerkschaft von ... einer an Bord vertretenen Gewerkschaft von zwei Beauftragten unterzeichnet sein muss ( § 14 Abs. 5 des Gesetzes); 8. dass die Wahlvorschläge in Form von Vorschlagslisten ...
§ 7 WOS Wahlvorschläge der Gewerkschaften
... Für den Wahlvorschlag einer an Bord vertretenen Gewerkschaft ( § 14 Abs. 3 des Gesetzes) gelten § 6 sowie die §§ 8 bis 31 entsprechend. (2) Der ... ist ungültig, wenn er nicht von zwei Beauftragten der Gewerkschaft unterzeichnet ist ( § 14 Abs. 5 des Gesetzes). (3) Die oder der an erster Stelle unterzeichnete Beauftragte ...
§ 9 WOS Ungültige Wahlvorschläge
... sind, 3. die bei Einreichung nicht die erforderliche Zahl von Unterschriften ( § 14 Abs. 4 des Gesetzes) aufweisen. Die Rücknahme von Unterschriften auf einem eingereichten ...
§ 27 WOS Grundsatz für die Wahl des Mitglieds der Bordvertretung
... zu wählen, erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (§ 14 Abs. 2 des ...
§ 38 WOS Wahlausschreiben (vom 15.10.2021)
... sind, von mindestens zwei wahlberechtigten Besatzungsmitgliedern unterzeichnet sein muss ( § 14 Abs. 4 Satz 1 zweiter Halbsatz , § 116 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes); 8. dass der Wahlvorschlag einer unter den ...
§ 42 WOS Wahlvorschläge der Gewerkschaften
... einer unter den Besatzungsmitgliedern des Seeschifffahrtsunternehmens vertretenen Gewerkschaft ( § 14 Abs. 3 des Gesetzes) gelten die §§ 39 bis 41 und 43 bis 58 entsprechend. (2) Der ... ist ungültig, wenn er nicht von zwei Beauftragten der Gewerkschaft unterzeichnet ist ( § 14 Abs. 5 des Gesetzes). (3) Die oder der an erster Stelle unterzeichnete Beauftragte ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Betriebsrätemodernisierungsgesetz
G. v. 14.06.2021 BGBl. I S. 1762
Artikel 1 BRModG Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes
... die Wörter „das 18. Lebensjahr vollendet haben und" eingefügt. 3. § 14 Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) In Betrieben mit in der Regel bis zu 20 ...
Verordnung zur Änderung der Wahlordnung, der Wahlordnung Seeschifffahrt und der Verordnung zur Durchführung der Betriebsratswahlen bei den Postunternehmen
V. v. 08.10.2021 BGBl. I S. 4640
Artikel 1 WOuaÄndV Änderung der Wahlordnung
... § 33 Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: „Im Fall des § 14 Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes gilt § 6 Absatz 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass Person im Sinne des ...
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