(1)
1Die Registerbehörde als speichernde Stelle erstellt bei Abrufen nach den
§§ 4 bis 12 Protokolle, aus denen Folgendes hervorgeht:
- 1.
- der Zweck der Datenübermittlung oder des Abrufs,
- 2.
- das Datum und die Uhrzeit der Datenübermittlung oder des Abrufs,
- 3.
- die Identität der Person oder der angemeldeten Stelle, die die Daten übermittelt oder abgefragt hat.
2Abweichend von Satz 1 sind Abrufe von Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder ausschließlich von diesen entsprechend
§ 6 Absatz 3 Satz 2 bis 5 des Bundesverfassungsschutzgesetzes zu protokollieren.
(2) 1Die protokollierten Daten dürfen nur für Zwecke der Auskunftserteilung an die betroffene Person und zum Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden. 2Sie sind gegen zweckfremde Verwendung und gegen sonstigen Missbrauch zu schützen.
(3) 1Die Protokollierung nach Absatz 1 ist nach dem jeweiligen Stand der Technik zu gewährleisten. 2Die Protokolldaten sind für mindestens 12 Monate zu speichern und nach spätestens 18 Monaten zu löschen. 3Dies gilt nicht, soweit sie für ein bereits eingeleitetes Kontrollverfahren benötigt werden.
neugefasst durch B. v. 22.02.1999 BGBl. I S. 202; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
Gesetz zum Übergang des Bewacherregisters vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle auf das Statistische Bundesamt
G. v. 19.06.2022 BGBl. I S. 918
Artikel 1 BewaRegZG ... der Daten nach den Absätzen 2 und 3 ist von der übermittelnden Stelle zu protokollieren. § 14 Absatz 3 der Bewacherregisterverordnung gilt entsprechend. Die zu übermittelnden Daten werden als Speicherabzug übermittelt, der ... Daten werden als Speicherabzug übermittelt, der den Aufbewahrungspflichten nach § 14 Absatz 3 Satz 2 und 3 der Bewacherregisterverordnung unterliegt. (5) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und das ...