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§ 14 - Bewachungsverordnung (BewachV)
V. v. 03.05.2019 BGBl. I S. 692 (Nr. 18); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 24.06.2019 BGBl. I S. 882
Geltung ab 01.06.2019; FNA: 7104-11 Genehmigungsbedürftige Gewerbe
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Geltung ab 01.06.2019; FNA: 7104-11 Genehmigungsbedürftige Gewerbe
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§ 14 Umfang der Versicherung
§ 14 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Versicherung nach § 34a Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 der Gewerbeordnung muss bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen abgeschlossen werden.
(2) 1Die Mindestversicherungssumme beträgt je Schadensereignis
- 1.
- für Personenschäden 1.000.000 Euro,
- 2.
- für Sachschäden 250.000 Euro,
- 3.
- für das Abhandenkommen bewachter Sachen 15.000 Euro,
- 4.
- für reine Vermögensschäden 12.500 Euro.
(3) 1Der Versicherungsvertrag muss Deckung für die sich aus der gewerblichen Tätigkeit nach § 34a Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung ergebenden Haftpflichtgefahren für Personen-, Sach- und Vermögensschäden gewähren. 2Der Versicherungsvertrag muss sich auch auf solche Schäden erstrecken, für die der Versicherungspflichtige nach § 278 oder § 831 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einzustehen hat, soweit Erfüllungsgehilfen oder Verrichtungsgehilfen nicht selbst zum Abschluss einer solchen Berufshaftpflichtversicherung verpflichtet sind. 3Ist der Gewerbetreibende in einer oder mehreren Personenhandelsgesellschaften als geschäftsführender Gesellschafter tätig, so muss für die jeweilige Personenhandelsgesellschaft jeweils ein Versicherungsvertrag abgeschlossen werden; der Versicherungsvertrag kann auch die Tätigkeit des Gewerbetreibenden nach Satz 1 abdecken.
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Zitierungen von § 14 BewachV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 BewachV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BewachV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 21 BewachV Buchführung und Aufbewahrung
... Der Gewerbetreibende hat folgende Belege zu sammeln: 1. den Versicherungsvertrag nach § 14 Absatz 1 , 2. Nachweise über die Zuverlässigkeit und Befähigung von Personen nach ...
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