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§ 14 - Gesetz zu Übergangsregelungen im Bereich der sozialen Sicherheit und in weiteren Bereichen nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (BrexitSozSichÜG)
Artikel 1 G. v. 08.04.2019 BGBl. I S. 418 (Nr. 12); zuletzt geändert durch Artikel 14a G. v. 14.12.2019 BGBl. I S. 2789
Inkrafttreten wird noch bekanntgegeben, siehe Artikel 4; FNA: 170-12 Vereinigung Europas Europaunion
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Inkrafttreten wird noch bekanntgegeben, siehe Artikel 4; FNA: 170-12 Vereinigung Europas Europaunion
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§ 14 Übergangsvorschriften für begonnene Versorgungen
§ 14 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Haben Versicherte nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch oder dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte vor dem Tag des Austritts im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland Sachleistungen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 auf der Grundlage der Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Anspruch genommen, die über den Tag vor dem Tag des Austritts andauern, erhalten sie von ihrer Krankenkasse für den Teil der Leistung, der nach dem Tag vor dem Tag des Austritts weitergeführt wird und den sie selbst beschafft haben, bis zum Ende des Krankheitsfalles eine Kostenerstattung in der nach § 13 Absatz 3 vorgesehenen Höhe, sofern für diesen Teil ein Anspruch im nationalen Gesundheitsdienst des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland oder gegen Dritte nicht besteht.
(2) Haben Versicherte nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch oder dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte vor dem Tag des Austritts im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland im Wege der Kostenerstattung nach § 13 Absatz 4 und 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Leistungen in Anspruch genommen, die über den Tag vor dem Tag des Austritts andauern, erhalten sie von ihrer Krankenkasse bis zum Ende des Krankheitsfalles eine Kostenerstattung in der nach § 13 Absatz 4 Satz 3, 5 und 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vorgesehenen Höhe für den Teil der Leistung, der nach dem Tag vor dem Tag des Austritts weitergeführt wird und für den kein Anspruch gegen Dritte besteht.
(3) 1Sofern für die Inanspruchnahme von Leistungen nach den Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit eine Genehmigung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 durch die Krankenkasse erforderlich ist, besteht ein Anspruch auf Kostenerstattung für eine Leistung in der nach § 13 Absatz 3 vorgesehenen Höhe, wenn der oder die Versicherte den Antrag auf Genehmigung dieser Leistung vor dem Tag des Austritts bei der Krankenkasse gestellt hat und die Genehmigung erst nach dem Tag vor dem Tag des Austritts erteilt wird. 2Für die Erteilung der Genehmigung gelten die Vorschriften der Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit über das Genehmigungsverfahren.
(4) Sofern für die Inanspruchnahme von Leistungen nach § 13 Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch eine Genehmigung oder eine vorherige Zustimmung nach § 13 Absatz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch durch die Krankenkasse erforderlich ist, besteht ein Kostenerstattungsanspruch nach § 13 Absatz 4 Satz 3, 5 und 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, wenn der oder die Versicherte den Antrag auf diese Genehmigung oder vorherige Zustimmung vor dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union bei der Krankenkasse gestellt hat und die Genehmigung oder Zustimmung erst nach dem Tag vor dem Tag des Austritts erteilt wird.
Zitierungen von § 14 BrexitSozSichÜG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 BrexitSozSichÜG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BrexitSozSichÜG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 12 BrexitSozSichÜG Ruhen der Leistungsansprüche und Anwartschaftsversicherung
... 1 Satz 2, Studierende nach § 13 Absatz 1 Satz 4 sowie für Versicherte in dem Fall des § 14 ...
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