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Artikel 14 - Cannabisgesetz (CanG)
Artikel 14 Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
Artikel 14 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. April 2024 FeV § 13a (neu), § 14, Anlage 4, Anlage 4a
Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 20. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 199) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:
„§ 13a Klärung von Eignungszweifeln bei Cannabisproblematik
Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass- 1.
- ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von Cannabisabhängigkeit begründen, oder
- 2.
- ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn
- a)
- nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Cannabisabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Cannabismissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Cannabismissbrauch begründen,
- b)
- wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss begangen wurden,
- c)
- die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a und b genannten Gründen entzogen war oder
- d)
- sonst zu klären ist, ob Cannabismissbrauch oder Cannabisabhängigkeit nicht mehr besteht."
- 2.
- § 14 Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.
- 3.
- In Anlage 4 wird die Tabelle wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 9.1 in der ersten Spalte werden die Wörter „(ausgenommen Cannabis)" gestrichen.
- b)
- Nummer 9.2 wird wie folgt gefasst:
Krankheiten, Mängel | Eignung oder bedingte Eignung | Beschränkungen/Auflagen bei bedingter Eignung | |||
Klassen A, A1, A2, B, BE, AM, L, T | Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E, FzF | Klassen A, A1, A2, B, BE, AM, L, T | Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E, FzF | ||
„9.2 | Einnahme von Cannabis | | |||
9.2.1 | Missbrauch (Das Führen von Fahr- zeugen und ein die Fahr- sicherheit beeinträchtigen der Cannabiskonsum können nicht hinreichend sicher getrennt werden.) | nein | nein | - | - |
9.2.2 | nach Beendigung des Missbrauchs | ja wenn die Änderung des Cannabiskon- sumverhaltens gefestigt ist | ja wenn die Änderung des Cannabiskon- sumverhaltens gefestigt ist | - | - |
9.2.3 | Abhängigkeit | nein | nein | - | - |
9.2.4 | nach Abhängigkeit (Entwöhnungsbehandlung) | ja wenn Abhängig- keit nicht mehr besteht und in der Regel ein Jahr Abstinenz nachgewiesen ist | ja wenn Abhängig- keit nicht mehr besteht und in der Regel ein Jahr Abstinenz nachgewiesen ist | - | -". |
- 4.
- In Anlage 4a Nummer 1 Buchstabe f werden die Wörter „Alkohol oder Betäubungsmitteln oder Arzneimitteln" jeweils durch die Wörter „Alkohol oder Betäubungsmitteln oder Cannabis oder Arzneimitteln" ersetzt.
Zitierungen von Artikel 14 CanG
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 14 CanG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
CanG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Sechstes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
G. v. 16.08.2024 BGBl. 2024 I Nr. 266
Artikel 2 6. StVGuaÄndG Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
... Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 13a wird ...
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