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§ 14 - Biozidrechts-Durchführungsverordnung (ChemBiozidDV)

Artikel 1 V. v. 18.08.2021 BGBl. I S. 3706 (Nr. 57)
Geltung ab 26.08.2021, abweichend siehe Artikel 2; FNA: 8053-6-38 Sonstige Vorschriften
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§ 14 Einschränkung der Zulassung bestimmter Arten von Biozid-Produkten



(1) 1Anträge auf Zulassung für Biozid-Produkte der Produktarten 15 (Avizide), 17 (Fischbekämpfungsmittel) und 20 (Produkte gegen sonstige Wirbeltiere) des Anhangs V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 sind aus Gründen des Tierschutzes grundsätzlich abzulehnen. 2Die zuständige Behörde kann im Einzelfall ausnahmsweise zum Schutz überragender Interessen des Gemeinwohls eine Zulassung erteilen. 3Bei der Entscheidung über die ausnahmsweise Zulassung ist unter Anlegung eines strengen Maßstabs in besonderem Maße zu berücksichtigen,

1.
ob die Bekämpfung der betreffenden Wirbeltierart durch den Einsatz eines Biozid-Produkts zwingend erforderlich ist und

2.
in welchem Ausmaß Auswirkungen auf Nichtzielorganismen vermieden werden.

4Die Zulassung ist auf die Verwendung durch geschulte berufsmäßige Verwender zu begrenzen.

(2) Absatz 1 gilt auch für Anträge auf gegenseitige Anerkennung nach Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012.