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§ 14 - Digitale-Dienste-Gesetz (DDG)
Artikel 1 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
Geltung ab 14.05.2024; FNA: 772-10 Sonstiges Wirtschaftsrecht
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Geltung ab 14.05.2024; FNA: 772-10 Sonstiges Wirtschaftsrecht
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§ 14 Errichtung und Ausstattung
§ 14 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Zur Durchsetzung und Überwachung der Verordnung (EU) 2022/2065 wird eine Koordinierungsstelle für digitale Dienste in der Bundesnetzagentur mit Sitz in Bonn eingerichtet.
(2) Der Koordinierungsstelle für digitale Dienste ist für die Erfüllung ihrer Aufgaben die notwendige Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen.
(3) Eine angemessene finanzielle Ausstattung nach Absatz 2 umfasst auch einen Forschungsetat, den die Koordinierungsstelle für digitale Dienste insbesondere für Kooperationen mit Forschungseinrichtungen verwenden kann.
Zitierungen von § 14 DDG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 DDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DDG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 12 DDG Zuständige Behörden nach Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2065
... sind folgende Regelungen entsprechend anzuwenden: 1. hinsichtlich der Ausstattung § 14 Absatz 2 , 2. hinsichtlich der Unabhängigkeit § 15 und 3. hinsichtlich der ...
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