Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 14 - Digitale-Dienste-Gesetz (DDG)

§ 14 Errichtung und Ausstattung



(1) Zur Durchsetzung und Überwachung der Verordnung (EU) 2022/2065 wird eine Koordinierungsstelle für digitale Dienste in der Bundesnetzagentur mit Sitz in Bonn eingerichtet.

(2) Der Koordinierungsstelle für digitale Dienste ist für die Erfüllung ihrer Aufgaben die notwendige Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen.

(3) Eine angemessene finanzielle Ausstattung nach Absatz 2 umfasst auch einen Forschungsetat, den die Koordinierungsstelle für digitale Dienste insbesondere für Kooperationen mit Forschungseinrichtungen verwenden kann.



 

Zitierungen von § 14 DDG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 DDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DDG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 DDG Zuständige Behörden nach Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2065
... sind folgende Regelungen entsprechend anzuwenden: 1. hinsichtlich der Ausstattung § 14 Absatz 2 , 2. hinsichtlich der Unabhängigkeit § 15 und 3. hinsichtlich der ...