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§ 14 - Deutsch-Schweizerischer-Polizeivertrag-Umsetzungsgesetz (DECHPolVtrUG)

§ 14 Verbot der Doppelverfolgung



Wird die Vollstreckung einer schweizerischen Entscheidung bewilligt, so darf die Tat, die dieser Entscheidung zugrunde liegt, nach deutschem Recht nicht mehr als Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.

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