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§ 14 - Darlehensverordnung (DarlehensV)

Artikel 1 V. v. 26.10.2022 BGBl. I S. 1889 (Nr. 39)
Geltung ab 29.10.2022; FNA: 2212-2-23 Bildung, Wissenschaft und Forschung
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§ 14 Ordnungswidrigkeiten



Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Absatz 1 Nummer 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 12 Absatz 1 Nummer 4 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht.



 

Zitierungen von § 14 DarlehensV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 DarlehensV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DarlehensV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 DarlehensV Aufteilung der eingezogenen Beträge
... nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 und § 12 Absatz 2 sowie Bußgelder nach § 14 verbleiben in voller Höhe dem ...