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§ 14 - Digital- und Print-Mediengestalter-Ausbildungsverordnung (DuPMedAusbV)

V. v. 15.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 128
Geltung ab 01.08.2023; FNA: 806-22-1-146 Berufliche Bildung

§ 14 Prüfungsbereich „Projekte planen und umsetzen"



(1) Im Prüfungsbereich „Projekte planen und umsetzen" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Kundenaufträge zu analysieren,

2.
Projekte zur Erstellung von Medienprodukten unter Berücksichtigung von Personal, Sachmitteln, Kosten und Terminen zu planen und durchzuführen,

3.
Projektkonzepte zu erstellen,

4.
Medienproduktentwürfe präsentationsreif zu gestalten und

5.
Projektkonzepte zu visualisieren und zu präsentieren.

(2) 1Der Prüfling hat ein Prüfungsstück zu erstellen sowie eine Präsentation durchzuführen. 2Das Prüfungsstück besteht aus einem Projektkonzept, der Realisierung eines Medienproduktentwurfes und einer Angebotskalkulation. 3Das Projektkonzept ist dem Prüfungsausschuss zu präsentieren.

(3) 1Die Prüfungszeit für die Erstellung des Prüfungsstücks und für die Präsentation beträgt insgesamt 24 Stunden. 2Für die Erstellung des Projektkonzepts hat der Prüfling 16 Stunden und 30 Minuten Zeit. 3Der Prüfling hat dem Prüfungsausschuss das Projektkonzept spätestens zehn Arbeitstage nach Aushändigung der Aufgabenstellung vorzulegen. 4Die Prüfungszeit für die Realisierung des Medienproduktentwurfes und für die Angebotskalkulation beträgt 7 Stunden. 5Die Dauer der Präsentation soll 30 Minuten nicht überschreiten.

(4) Das Prüfungsstück ist mit 75 Prozent und die Präsentation mit 25 Prozent zu gewichten.