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§ 14 - Eisenbahn-Prüfsachverständigenverordnung (EPSV)

§ 14 Unabhängigkeit, Weisungsfreiheit und Gewissenhaftigkeit



(1) 1Der Prüfsachverständige ist in der Ausübung seiner Tätigkeit unabhängig und an Weisungen seines Auftraggebers nicht gebunden. 2Er erfüllt die ihm obliegenden Aufgaben unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen.

(2) 1Der Prüfsachverständige darf keine Verpflichtungen eingehen, die geeignet sind, die von ihm zu treffenden Feststellungen und Beurteilungen zu beeinflussen. 2Er darf insbesondere keine Unterlagen für Objekte prüfen, an deren Entwicklung, Planung oder Bauausführung er beteiligt war.

(3) 1Der Prüfsachverständige hat seine Tätigkeiten unter Beachtung der nationalen technischen Vorschriften mit der erforderlichen Sorgfalt durchzuführen. 2Er hat die Grundlagen seiner Prüftätigkeit mit der erforderlichen Sorgfalt zu ermitteln.

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Zitierungen von § 14 EPSV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 EPSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EPSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 EPSV Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Anerkennung
... gemäß § 16 verfügt oder 3. gegen eine Pflicht nach den §§ 14 bis 23 wiederholt oder gröblich verstoßen hat oder gegen mehrere Pflichten nach den ... 14 bis 23 wiederholt oder gröblich verstoßen hat oder gegen mehrere Pflichten nach den §§ 14 bis 23 verstoßen hat. Ein Widerruf wegen eines wiederholten ...
§ 25 EPSV Übergangsvorschriften
... 2021 eine schriftliche oder elektronische Erklärung abgeben, dass sie die Pflichten nach den §§ 14 bis 23 anerkennen und bei ihrer künftigen Tätigkeit zugrunde legen werden. ... bei ihrer künftigen Tätigkeit zugrunde legen werden. Soweit Bestimmungen der §§ 14 bis 23 die Vorlage bestimmter Nachweise vorsehen, sind diese Nachweise zusammen mit der ...