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§ 14 - Europäische-Staatsanwaltschaft-Gesetz (EUStAG)
Artikel 1 G. v. 10.07.2020
BGBl. I S. 1648
(
Nr. 35
)
Geltung ab 17.07.2020; FNA: 319-120
Zwischenstaatliche Rechtshilfe
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§ 14 Gleichstellung mit Amtsträgern
Für die Anwendung des
Strafgesetzbuches
stehen die Delegierten Europäischen Staatsanwälte und der deutsche Europäische Staatsanwalt Amtsträgern gleich, sofern sie nicht bereits als Europäische Amtsträger erfasst sind.
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