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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.04.2025

§ 14 - Einwilligungsverwaltungsverordnung (EinwV)

§ 14 Anzeige von Änderungen



(1) 1Der Anbieter eines anerkannten Dienstes zur Einwilligungsverwaltung hat jährlich zu prüfen, ob die Anforderungen nach Teil 2 weiterhin erfüllt sind und ob sich Tatsachen, die den Angaben bei Antragsstellung zugrunde lagen, geändert haben. 2Die zuständige Stelle kann den Anbieter auffordern, zusätzliche Prüfungen durchzuführen. 3Sie kann Fristen setzen, innerhalb derer die zusätzlichen Prüfungen jeweils durchzuführen sind.

(2) 1Änderungen, die sich auf die Anforderungen nach Teil 2 beziehen, sind der zuständigen Stelle unverzüglich elektronisch anzuzeigen. 2Aktualisierungen und Änderungen von Tatsachen, die den Angaben bei der Antragstellung zugrunde lagen, sind der zuständigen Stelle ebenfalls unverzüglich elektronisch anzuzeigen.