§ 14 - Energiestatistikgesetz (EnStatG)

G. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 392 (Nr. 11); zuletzt geändert durch Artikel 80 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Geltung ab 10.03.2017; FNA: 708-34 Wirtschaftsstatistik
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§ 14 Nutzung von nach energierechtlichen Vorschriften erhobenen Daten



1Das Statistische Bundesamt nutzt für die Erstellung der jeweiligen Bundesstatistik folgende Daten, soweit diese Daten für die Erstellung der jeweiligen Bundesstatistik qualitativ geeignet sind:

1.
die Daten, die im Marktstammdatenregister nach § 111e des Energiewirtschaftsgesetzes gespeichert sind, sowie

2.
die Daten, die auf Grund von Bestimmungen des Energiewirtschaftsgesetzes, des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes oder der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen veröffentlicht worden sind.

2Soweit das Statistische Bundesamt die in Satz 1 genannten Daten nutzt, sieht es von einer Erhebung bei den nach § 10 Absatz 2 Auskunftspflichtigen ab.



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