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§ 14 - Fahrlehrer-Prüfungsverordnung (FahrlPrüfVO k.a.Abk.)

Artikel 3 V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 2, 42 (Nr. 1); zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 18.03.2022 BGBl. I S. 498
Geltung ab 04.01.2018; FNA: 9231-14-3 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 14 Gliederung der Prüfungen und Lehrproben



(1) Die Fahrlehrerprüfung besteht aus einer fahrpraktischen Prüfung, einer Fachkundeprüfung mit einem schriftlichen und mündlichen Teil sowie - für die Fahrlehrerlaubnisklasse BE - aus je einer Lehrprobe im theoretischen und im fahrpraktischen Unterricht.

(2) 1Für die Fahrlehrerlaubnisklasse BE müssen die fahrpraktische Prüfung und die Fachkundeprüfung vor Durchführung der Lehrproben bestanden sein. 2Bei der Fachkundeprüfung soll erst der schriftliche und dann der mündliche Teil stattfinden. 3Die Lehrproben können in beliebiger Reihenfolge vorgesehen werden.



 

Zitierungen von § 14 Fahrlehrer-Prüfungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 FahrlPrüfVO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FahrlPrüfVO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 FahrlPrüfVO Zulassung zur Fahrlehrerprüfung (§ 8 des Fahrlehrergesetzes) (vom 01.06.2022)
... Mitglied prüft, ob die jeweiligen Voraussetzungen, insbesondere nach den §§ 9 und 14 , für die Ablegung der Prüfungen und Lehrproben erfüllt sind und die ...
§ 19 FahrlPrüfVO Bewertung
... und ab 0,50 aufgerundet. (4) Die Leistungen in allen Prüfungen und Lehrproben ( § 14 ) müssen mindestens mit der Note „ausreichend" bewertet sein. (5) Bei ...