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§ 14 - Feinoptikerausbildungsverordnung (FeinOAusbV)

V. v. 12.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 95
Geltung ab 01.08.2024; FNA: 806-22-1-158 Berufliche Bildung

§ 14 Prüfungsbereich „Fertigungstechnik"



(1) Im Prüfungsbereich „Fertigungstechnik" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
technische Zeichnungen und Unterlagen zu erstellen und zu lesen,

2.
Materiallisten und Stücklisten zu erstellen,

3.
Werkzeuge, Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung deren Aufbaus und Funktion sowie Fertigungsverfahren auszuwählen und die Antwort zu begründen,

4.
das Durchführen von Reinigungsverfahren zu beschreiben,

5.
Mess- und Prüfmittel zur Beurteilung von optischen Baugruppen sowie optischen Systemen aufgabenbezogen auszuwählen und den Einsatz von Mess- und Prüfmitteln unter Berücksichtigung von Aufbau und Funktion darzustellen,

6.
Verfahren zur Beschichtung von Oberflächen darzustellen,

7.
die Überwachung, Steuerung und Optimierung von Fertigungsprozessen auf der Grundlage von prozess- und produktbezogenen Daten zu beschreiben,

8.
Verfahren zur Bearbeitung von Metallen und Kunststoffen zu beschreiben,

9.
die Umsetzung von Maßnahmen zur Qualitätssicherung, Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit darzustellen sowie

10.
wesentliche fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen und seine Vorgehensweise zu begründen.

(2) 1Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.

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