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§ 14 - Flachglastechnologenausbildungsverordnung (FlGlasTechAusbV)
§ 14 Prüfungsbereich Technologie der Flachglasbearbeitung
(1) Im Prüfungsbereich Technologie der Flachglasbearbeitung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Verfahren zum Laminieren und Kleben von Flachglas und die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften bei diesen Verfahren zu beschreiben,
- 2.
- Verfahren zum Vorspannen von Flachgläsern zu beschreiben,
- 3.
- Umweltschutzbestimmungen zu erläutern und die Sicherheit von Betriebsmitteln zu beurteilen,
- 4.
- Zeichnungen auszuwerten,
- 5.
- Programmparameter zur Maschinensteuerung anzupassen und
- 6.
- die thermische Behandlung von Flachglas darzustellen.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.
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