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§ 14 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Auswärtigen Dienst (GADVDV)
Artikel 3 V. v. 18.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 92, S. 20
Geltung ab 01.08.2023, abweichend siehe Artikel 5 Abs. 2; FNA: 2030-8-6-2 Beamte
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Geltung ab 01.08.2023, abweichend siehe Artikel 5 Abs. 2; FNA: 2030-8-6-2 Beamte
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§ 14 Dauer und Aufbau des Studiums
(1) Das Studium dauert in der Regel sechs Semester.
(2) 1Das Studium gliedert sich in vier fachtheoretische und zwei praxisintegrierende Studienabschnitte. 2Die Studienabschnitte verteilen sich wie folgt auf die Semester:
Semester | Studienabschnitt |
1. Semester | Fachtheoretischer Studienabschnitt I |
2. Semester | Praxisintegrierender Studienabschnitt I |
3. Semester | Fachtheoretischer Studienabschnitt II |
4. Semester | Fachtheoretischer Studienabschnitt III |
5. Semester | Praxisintegrierender Studienabschnitt II |
6. Semester | Fachtheoretischer Studienabschnitt IV |
(3) Die Dekanin oder der Dekan des Fachbereichs Auswärtige Angelegenheiten kann eine andere geeignete Hochschule mit der Durchführung des fachtheoretischen Studienabschnittes II beauftragen.
(4) 1Das Studium hat einen Gesamtumfang von 180 Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen (ECTS-Leistungspunkte). 2Ein ECTS-Leistungspunkt entspricht einem Arbeitsaufwand von 30 Zeitstunden.
(5) 1Das Studium kann auf bis zu 18 Monate verkürzt werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber
- 1.
- ein verwaltungsnahes duales Hochschulstudium mit einem Bachelor oder einem Diplomgrad mit dem Zusatz „Fachhochschule" abgeschlossen hat oder
- 2.
- über einen Abschluss verfügt, der dem Abschluss nach Nummer 1 gleichwertig ist.
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