§ 14 - Gas-Wärme-Kälte-Herkunftsnachweisregister-Verordnung (GWKHV)

V. v. 25.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 139
Geltung ab 01.05.2024; FNA: 754-34-1 Energieversorgung

§ 14 Ausstellung und Form eines Herkunftsnachweises


§ 14 wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) 1Das Umweltbundesamt stellt einen Herkunftsnachweis für Gas jeweils für eine an Letztverbraucher gelieferte Gasmenge von 1 Megawattstunde und einen Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte für jeweils 1 Megawattstunde thermischer Energie aus, die seit dem Beginn desjenigen Kalendermonats erzeugt und geliefert worden ist, in dem die Anlage im jeweiligen Herkunftsnachweisregister nach § 3 Satz 2 registriert wurde, und verbucht ihn auf das Konto des Anlagenbetreibers, dem die Anlage zuzuordnen ist. 2Auf die Ausstellung eines Herkunftsnachweises für Gas sind die ergänzenden Anforderungen des § 23 und auf die Ausstellung eines Herkunftsnachweises für Wärme oder Kälte die ergänzenden Anforderungen der §§ 28 bis 30 anzuwenden.

(2) 1Die Ausstellung eines Herkunftsnachweises für Gas oder eines Herkunftsnachweises für Wärme oder Kälte erfolgt in elektronischer Form und muss den relevanten technischen Vorgaben des Unionsrechts entsprechen. 2Das Umweltbundesamt vergibt für den jeweiligen Herkunftsnachweis bei der Ausstellung eine Nachweiskennnummer.

(3) 1Das Umweltbundesamt ist berechtigt, Fehler in einem ausgestellten Herkunftsnachweis zu korrigieren. 2Der von einer Korrektur betroffene Registerteilnehmer wird darüber informiert.

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Zitierungen von § 14 GWKHV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 GWKHV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GWKHV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 15 GWKHV Antrag auf Ausstellung
... zu beantragen, 1. für die bereits ein inländischer Herkunftsnachweis nach § 14 Absatz 1 Satz 1 oder ein ausländischer Herkunftsnachweis im Sinne des § 19 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 ...
§ 23 GWKHV Ausstellung von Herkunftsnachweisen für Gas
... Umweltbundesamt stellt auf Antrag des Anlagenbetreibers einen Herkunftsnachweis für Gas nach § 14 Absatz 1 aus für solches Gas, das seit dem Beginn desjenigen Kalendermonats an Letztverbraucher ...
§ 28 GWKHV Ausstellung und Inhalt von Herkunftsnachweisen für Wärme oder Kälte
... auf Antrag des Anlagenbetreibers einen Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte nach § 14 Absatz 1 für thermische Energie aus, die jeweils seit dem Beginn desjenigen Kalendermonats erzeugt und ...
§ 29 GWKHV Ausstellung eines Herkunftsnachweises für Wärme oder Kälte für strombasierte thermische Energie
... Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte wird nach § 14 Absatz 1 und § 16 ausgestellt für 1. strombasierte thermische Energie, die im Sinne ...
§ 30 GWKHV Ausstellung eines Herkunftsnachweises für Wärme oder Kälte für gasbasierte thermische Energie
... wird ausgestellt für 1. thermische Energie aus oder auf Basis von Gas nach § 14 Absatz 1 , die im Sinne des § 28 Satz 1 Nummer 1 aus oder auf Basis von erneuerbarer Energie erzeugt ...
§ 40 GWKHV Subdelegation an das Umweltbundesamt
... ohne jedoch zusätzliche materielle Entscheidungskriterien, die über die §§ 7 bis 39 dieser Verordnung hinausgehen oder von diesen abweichen, neu zu definieren, 7. ...


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