(1)
1Das Umweltbundesamt stellt einen Herkunftsnachweis für Gas jeweils für eine an Letztverbraucher gelieferte Gasmenge von 1 Megawattstunde und einen Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte für jeweils 1 Megawattstunde thermischer Energie aus, die seit dem Beginn desjenigen Kalendermonats erzeugt und geliefert worden ist, in dem die Anlage im jeweiligen Herkunftsnachweisregister nach
§ 3 Satz 2 registriert wurde, und verbucht ihn auf das Konto des Anlagenbetreibers, dem die Anlage zuzuordnen ist.
2Auf die Ausstellung eines Herkunftsnachweises für Gas sind die ergänzenden Anforderungen des
§ 23 und auf die Ausstellung eines Herkunftsnachweises für Wärme oder Kälte die ergänzenden Anforderungen der
§§ 28 bis 30 anzuwenden.
(2) 1Die Ausstellung eines Herkunftsnachweises für Gas oder eines Herkunftsnachweises für Wärme oder Kälte erfolgt in elektronischer Form und muss den relevanten technischen Vorgaben des Unionsrechts entsprechen. 2Das Umweltbundesamt vergibt für den jeweiligen Herkunftsnachweis bei der Ausstellung eine Nachweiskennnummer.
(3) 1Das Umweltbundesamt ist berechtigt, Fehler in einem ausgestellten Herkunftsnachweis zu korrigieren. 2Der von einer Korrektur betroffene Registerteilnehmer wird darüber informiert.