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§ 14 - Gebäudereinigerausbildungsverordnung (GebReinAusbVO)
V. v. 28.06.2019 BGBl. I S. 892 (Nr. 24)
Geltung ab 01.08.2019; FNA: 7110-6-131 Handwerk im Allgemeinen
Geltung ab 01.08.2019; FNA: 7110-6-131 Handwerk im Allgemeinen
§ 14 Prüfungsbereich „Durchführen von Hygienemaßnahmen"
(1) Im Prüfungsbereich „Durchführen von Hygienemaßnahmen" soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Arbeitsabläufe kundenorientiert unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer und organisatorischer Vorgaben zu planen und zu dokumentieren,
- 2.
- Regelungen für die Bereiche Hygiene und Dekontamination einzuhalten,
- 3.
- Material- und Zeitpläne zu erstellen,
- 4.
- Oberflächenbehandlungsmittel sowie Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung der Nachhaltigkeit sowie von ökonomischen Gesichtspunkten auszuwählen und einzusetzen,
- 5.
- Arbeitsplätze einzurichten, zu unterhalten und zu räumen,
- 6.
- Verfahren zur Hygiene und Dekontamination durchzuführen und zu dokumentieren und
- 7.
- Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung durchzuführen.
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist eines der folgenden Gebiete zugrunde zu legen:
- 1.
- Gesundheit,
- 2.
- Pflege,
- 3.
- Lebensmittel oder
- 4.
- Sanitär.
(3) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen und die Durchführung mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren.
(4) Die Prüfungszeit für die Durchführung der Arbeitsaufgabe und für die Dokumentation beträgt insgesamt 150 Minuten.
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