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§ 14 - Geologiedatengesetz (GeolDG)

G. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1387 (Nr. 30)
Geltung ab 30.06.2020; FNA: 2129-65 Umweltschutz
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§ 14 Anzeige- und übermittlungsverpflichtete Personen



1Zur Anzeige geologischer Untersuchungen nach § 8 Satz 1, zur Übermittlung der Nachweisdaten nach § 8 Satz 2 und der Fachdaten nach § 9 Absatz 1 Satz 1, zur Kennzeichnung von Bohrkernen und Proben nach § 9 Absatz 1 Satz 2, zur Gewährung des Zugangs zu Bohrkernen und Bohr-, Gesteins- und Bodenproben nach § 9 Absatz 1 Satz 3, zur Übermittlung von Bewertungsdaten nach § 10 Absatz 1 sowie zur Übermittlung von Bewertungsdaten auf Grund von § 10 Absatz 2 und von geologischen Fachdaten auf Grund von § 12 ist verpflichtet:

1.
wer selbst oder als Beauftragter eine geologische Untersuchung vornimmt,

2.
der Auftraggeber einer geologischen Untersuchung,

3.
der Rechtsnachfolger einer nach Nummer 1 oder Nummer 2 verpflichteten Person oder

4.
im Fall einer nachträglichen Übermittlung von nichtstaatlichen geologischen Fachdaten gemäß § 12: wer zum Zeitpunkt der Übermittlungsforderung Inhaber der geologischen Daten ist.

2Die Anzeige oder Übermittlung der Daten durch einen Mitverpflichteten befreit die übrigen Verpflichteten von der Anzeigepflicht oder der Übermittlungspflicht. 3Der Rechtsnachfolger einer nach Satz 1 Nummer 1 und 2 anzeige- und übermittlungspflichtigen Person haftet nicht für die Verstöße gegen dieses Gesetz durch den Rechtsvorgänger.



 

Zitierungen von § 14 GeolDG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 GeolDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GeolDG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 GeolDG Sachlicher und räumlicher Anwendungsbereich
... 6 und 7, die Vorschriften zur Übermittlung geologischer Daten nach den §§ 8 bis 16 sowie die Vorschriften zur Zurverfügungstellung von Daten nach § 33 Absatz 1 bis ...
§ 5 GeolDG Aufgaben der zuständigen Behörde
... werden können. Die Pflicht zur Datensicherung ist auch erfüllt, wenn eine nach § 14 Satz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 3 verpflichtete Person die Daten auf Grund von § 11 Absatz 2 vorhält oder auf Grund von ...
§ 8 GeolDG Anzeige geologischer Untersuchungen und Übermittlung von Nachweisdaten an die zuständige Behörde
... zwei Wochen vor Beginn einer geologischen Untersuchung haben die nach § 14 Satz 1 Nummer 1, 2 und 3 verpflichteten Personen die geologische Untersuchung der zuständigen Behörde ...
§ 9 GeolDG Übermittlung von Fachdaten geologischer Untersuchungen an die zuständige Behörde
... drei Monate nach dem Abschluss der geologischen Untersuchung haben die nach § 14 Satz 1 Nummer 1, 2 und 3 verpflichteten Personen die folgenden Fachdaten, sofern sie bei der geologischen Untersuchung ... Daten. Bohrkerne sowie Bohr-, Gesteins- und Bodenproben sind von den in § 14 Satz 1 Nummer 1 und 2 verpflichteten Personen mit der Lage, der Teufe und dem Zeitpunkt ihrer Entnahme zu kennzeichnen. ... entsprechend § 6 Absatz 3 zu gewähren und ist ihr im Einvernehmen mit einer nach § 14 Satz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 3 verpflichteten Person ein geringfügiger Anteil vorhandener Bohrkerne und Bohr-, Gesteins- und ...
§ 10 GeolDG Übermittlung von Bewertungsdaten geologischer Untersuchungen an die zuständige Behörde
... Spätestens sechs Monate nach dem Abschluss der geologischen Untersuchung haben die nach § 14 Satz 1 Nummer 1, 2 und 3 verpflichteten Personen die Ergebnisse von durchgeführten Test- und Laboranalysen der aus der ... (2) Die zuständige Behörde kann verlangen, dass ihr die nach § 14 Satz 1 Nummer 1, 2 und 3 verpflichteten Personen die folgenden Bewertungsdaten übermitteln, sofern sie bei der ... sechs Monate nach dem Abschluss der geologischen Untersuchung haben die nach § 14 Satz 1 Nummer 1, 2 und 3 verpflichteten Behörden und Personen nach § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 die ...
§ 11 GeolDG Einschränkung von Anzeige- und Übermittlungspflichten; Vorhaltung geologischer Daten bei übermittlungsverpflichteten Personen; Verlängerung von Übermittlungsfristen
... nach § 10 Absatz 1 verzichten, wenn 1. die Vorhaltung bei einer nach § 14 Satz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 3 verpflichteten Person sachlich begründet ist und 2. sich die nach § 14 Satz 1 ... 2 oder Nummer 3 verpflichteten Person sachlich begründet ist und 2. sich die nach § 14 Satz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 3 verpflichtete Person schriftlich oder elektronisch dazu bereit erklärt hat, die Daten ... die Übermittlung verzichtet und die schriftliche oder elektronische Erklärung der nach § 14 Satz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 3 verpflichteten Person gültig ist, ruht die Übermittlungspflicht für die Daten nach ... § 10 Absatz 1. (3) Die zuständige Behörde befreit eine nach § 14 Satz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 3 verpflichtete Behörde oder Person nach § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 von den ...
§ 12 GeolDG Nachträgliche Anforderung nichtstaatlicher Fachdaten
... dem 30. Juni 2020 in einer geologischen Untersuchung gewonnen worden sind und die bei einer nach § 14 Satz 1 verpflichteten Person noch vorhanden sind, entsprechend § 9 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 ...
§ 13 GeolDG Pflichten vor Entledigung von Proben und Löschung von Daten
... nach § 14 Satz 1 verpflichteten Personen haben der zuständigen Behörde sämtliche in geologischen ... c) die auf Grund einer Erklärung nach § 11 Absatz 2 bei einer nach § 14 Satz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 3 verpflichteten Person verblieben sind oder d) die auf Grund einer Befreiung nach ... sind oder d) die auf Grund einer Befreiung nach § 11 Absatz 3 bei der nach § 14 Satz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 3 verpflichteten Behörde oder Person nach § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 verblieben sind. ...
§ 15 GeolDG Abschluss einer geologischen Untersuchung; Beginn der Übermittlungsfrist; Einhaltung der Anzeige- und Übermittlungsfristen
... Die nach § 37 zuständige Behörde kann geologische Daten von den nach § 14 Satz 1 verpflichteten Personen nachfordern, wenn die übermittelten Daten nicht vollständig ...
§ 17 GeolDG Kennzeichnung von Daten
... Die nach § 14 Satz 1 verpflichteten Personen kennzeichnen die zu übermittelnden geologischen Daten als  ... Fachdaten nach § 9 oder 3. Bewertungsdaten nach § 10. (2) Die nach § 14 Satz 1 verpflichteten Personen geben an, 1. ob Fachdaten zum Zweck einer gewerblichen ...
§ 18 GeolDG Öffentliche Bereitstellung geologischer Daten; anderweitige Ansprüche auf Informationszugang
... Veröffentlichungsvorschriften öffentlich bereit. Weder die nach § 14 Satz 1 verpflichteten Personen noch die zuständige Behörde haften für die Aktualität, ...
§ 30 GeolDG Einwilligung des Dateninhabers
... eine nach § 14 Satz 1 verpflichtete Person in die öffentliche Bereitstellung der von ihr übermittelten ...
§ 33 GeolDG Zurverfügungstellung geologischer Daten für öffentliche Aufgaben
... nach § 5 auf deren Anfrage hin unentgeltlich zu Verfügung. Die §§ 8 bis 17 bleiben unberührt. (3) Die Absätze 1 und 2 können auch ...
§ 34 GeolDG Erweiterte öffentliche Bereitstellung geologischer Daten
... Bereitstellung nach den Absätzen 1, 2 oder § 35 Absatz 1 sind die betroffenen, nach § 14 Satz 1 verpflichteten Personen anzuhören. Die Entscheidung nach den Absätzen 1 und 2 ... Entscheidung nach den Absätzen 1 und 2 oder § 35 Absatz 1 ist der Person nach § 14 Satz 1 , die angehört wurde, sechs Wochen vor der öffentlichen Bereitstellung zuzustellen. ...
§ 35 GeolDG Erweiterte öffentliche Bereitstellung geologischer Daten im Standortauswahlverfahren; wissenschaftliche Beratung zur Einsicht in nicht öffentlich bereitgestellte Daten, Bereitstellung und Einsicht im Datenraum
... und dürfen keine eigenen wirtschaftlichen Interessen oder wirtschaftliche Interessen der nach § 14 Satz 1 verpflichteten Personen verfolgen. Die Beauftragten unterstützen das Nationale ...
§ 38 GeolDG Verordnungsermächtigung; Ausschluss abweichenden Landesrechts
... Daten nach den §§ 8 bis 10 einschließlich der Konkretisierung der nach § 14 Satz 1 verpflichteten Personen, 4. die Tatsachen, die eine eingeschränkte Anzeige- und ... 5. die näheren Anforderungen an die Vorhaltung geologischer Daten bei einer nach § 14 Satz 1 Nummer 1, 2 und 3 verpflichteten Behörde oder Person nach § 11 Absatz 2 sowie die näheren ... Person nach § 11 Absatz 2 sowie die näheren Anforderungen an die Befreiung einer nach § 14 Satz 1 Nummer 1, 2 und 3 verpflichteten Behörde oder Person nach § 11 Absatz 3, 6. die näheren ...