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§ 14 - Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV)
V. v. 18.04.2017 BGBl. I S. 896 (Nr. 22); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 28.04.2022 BGBl. I S. 700
Geltung ab 01.08.2017, abweichend siehe § 15; FNA: 2129-56-5 Umweltschutz
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Geltung ab 01.08.2017, abweichend siehe § 15; FNA: 2129-56-5 Umweltschutz
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§ 14 Übergangsvorschrift
Abweichend von § 4 Absatz 3 Satz 3 ist für das Entfallen der Pflicht nach § 4 Absatz 1 Satz 1
- 1.
- im Kalenderjahr des Inkrafttretens der Verordnung nicht die Getrenntsammlungsquote aus dem vorangegangenen Kalenderjahr sondern aus den letzten drei Kalendermonaten vor dem Inkrafttreten der Verordnung maßgeblich; in diesen Fällen ist abweichend von § 4 Absatz 5 Satz 4 der Nachweis innerhalb eines Monats nach dem Inkrafttreten der Verordnung der zuständigen Behörde vorzulegen,
- 2.
- im Kalenderjahr nach dem Inkrafttreten der Verordnung nicht die Getrenntsammlungsquote aus dem vorangegangenen Kalenderjahr sondern die Getrenntsammlungsquote vom Zeitpunkt des Inkrafttretens bis zum Ende des Jahres des Inkrafttretens maßgeblich.
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