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§ 14 - Handwerksordnung (HwO k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 24.09.1998 BGBl. I S. 3074, 2006 I 2095; zuletzt geändert durch Artikel 37 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 28.12.1965; FNA: 7110-1 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 28.12.1965; FNA: 7110-1 Handwerk im Allgemeinen
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§ 14
§ 14 wird in 1 Vorschrift zitiert
1Ein in die Handwerksrolle eingetragener Gewerbetreibender kann die Löschung mit der Begründung, dass der Gewerbebetrieb kein Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks im Sinne des § 1 Abs. 2 ist, erst nach Ablauf eines Jahres seit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Eintragung und nur dann beantragen, wenn sich die Voraussetzungen für die Eintragung wesentlich geändert haben. 2Satz 1 gilt für den Antrag der Industrie- und Handelskammer nach § 13 Abs. 2 entsprechend.
Zitierungen von § 14 Handwerksordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 HwO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HwO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 20 HwO
... Gewerbe finden § 10 Abs. 1, die §§ 11, 12, 13 Abs. 1 bis 3, 5, die §§ 14 , 15 und 17 entsprechend Anwendung. § 5a Abs. 2 Satz 1 findet entsprechende ...
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